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Materielles Recht

Wirksamkeit von Grundschulden und Vollstreckungsunterwerfung

Das Landgericht Aachen hat aktuell über den Bestand mehrerer Grundschulden, persönliche Haftungsübernahmen und Sicherungszweckerklärungen in einem notleidenden Kreditengagement entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 im Verfahren 10 O 227/13 über ein umfangreiches Kreditengagement und die hierzu bestellten Immobiliarsicherheiten entschieden. Eine Bank begehrte die Feststellung, dass mehrere im Grundbuch eingetragene Grundschulden, persönliche Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungen und Sicherungszweckerklärungen wirksam sind. Hintergrund war ein notleidend gewordenes Darlehensverhältnis, bei dem die Verwertung von Sicherheiten im Raum stand.

Grundschulden und Sicherungszweck

Die Entscheidung betrifft Grundschulden in erheblicher Höhe, die zur Absicherung verschiedener Darlehen an Grundstücken bestellt worden waren. Das Gericht stellte fest, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden rechtsgültig Bestand haben. Ebenso wurden die in den notariellen Urkunden enthaltenen persönlichen Haftungsübernahmen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen als rechtswirksam festgestellt.

Für die Praxis ist dabei wesentlich, dass Grundschuld, persönliche Haftung und Sicherungszweckerklärung jeweils eigenständig zu prüfen sind. Die Grundschuld verschafft dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit am Grundstück. Die Sicherungszweckerklärung bestimmt, welche Forderungen wirtschaftlich durch diese Sicherheit abgesichert werden sollen.

Das Gericht stellte fest, dass die eingetragenen Grundschulden wirksam bestellt sind und rechtsgültig Bestand haben.

Auskunft über verwertete Sicherheiten

Im Verfahren 10 O 227/13 blieb es jedoch nicht bei der Bestätigung der Sicherheiten. Auf die Widerklage hin verpflichtete das Landgericht die Bank, umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicherheiten sie seit dem 1. Januar 2006 verwertet hatte, welche Erträge daraus erzielt wurden und wie die Erlöse verrechnet worden waren.

Damit betont das Urteil zugleich die Bedeutung transparenter Abrechnung bei der Sicherheitenverwertung. Gerade wenn mehrere Darlehen, mehrere Grundschulden und weitere Sicherheiten zusammentreffen, muss nachvollziehbar bleiben, welche Forderungen noch offen sind und welche Erlöse bereits angerechnet wurden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Grundstückseigentümer, Sicherungsgeber und Beteiligte an Vollstreckungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Notarielle Grundschuldbestellungen und Vollstreckungsunterwerfungen bleiben zentrale Instrumente der Kreditsicherung.
  • Die Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung ist für die spätere Verwertung maßgeblich.
  • Bei mehreren Sicherheiten muss die Verwertung transparent abgerechnet werden.
  • Vor einer Zwangsvollstreckung aus Grundschulden sind Titel, Sicherungszweck und Forderungsstand sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Entscheidung zur Durchsetzung und Kontrolle grundschuldgesicherter Kreditforderungen ein.

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