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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Wiederversteigerung nach GbR-Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wer nach einer Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks die Wiederversteigerung betreiben kann, wenn das Bargebot nicht gezahlt wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 im Verfahren V ZB 94/20 über die Wiederversteigerung eines Grundstücks entschieden, das ursprünglich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte. Das Grundstück war im Wege der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gesellschaft zugeschlagen worden. Die Ersteherin zahlte das Bargebot jedoch weitgehend nicht, sodass zugunsten der GbR eine Sicherungshypothek eingetragen wurde. Zwei Gesellschafter beantragten anschließend die Wiederversteigerung.

Wiederversteigerung als eigenes Verfahren

Der BGH stellt klar, dass die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG grundsätzlich ein eigenständiges Zwangsversteigerungsverfahren ist. Grundlage kann der nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragene Anspruch gegen den Ersteher oder eine nach § 128 ZVG eingetragene Sicherungshypothek sein. Geht es um ein Grundstück einer GbR, muss ein Antrag der Gesellschaft grundsätzlich durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter gestellt werden.

Für die Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks gilt jedoch eine Besonderheit. Wird das Bargebot nicht gezahlt, hat das Verfahren sein Ziel noch nicht erreicht: Das Grundstück ist wirtschaftlich nicht in einen zur Auseinandersetzung geeigneten Geldbetrag umgesetzt worden.

Nach einer Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks kann jeder Gesellschafter die Wiederversteigerung betreiben, wenn der Ersteher das Bargebot nicht erbringt.

Schutz der Auseinandersetzung

Der Senat führt seine Rechtsprechung zur Teilungsversteigerung von GbR-Grundbesitz fort. Jeder Gesellschafter muss die Möglichkeit haben, die Auseinandersetzung praktisch voranzubringen, ohne zunächst die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einklagen zu müssen. Andernfalls könnte die Nichtzahlung des Bargebots die Verwertung blockieren.

Einwände anderer Gesellschafter gegen die Voraussetzungen der Auseinandersetzung sind nicht im Wiederversteigerungsverfahren umfassend zu klären. Sie können gegebenenfalls mit gesonderten Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im konkreten Fall blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für grundbesitzende Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Nichtzahlung des Bargebots kann eine Wiederversteigerung nach § 133 ZVG auslösen.
  • Bei GbR-Grundstücken ist zwischen Gesellschaftsvollstreckung und Auseinandersetzungsversteigerung zu unterscheiden.
  • Nach gescheiterter Umsetzung in Geld kann jeder Gesellschafter die Wiederversteigerung betreiben.
  • Sicherungshypothek und übertragener Anspruch sichern den Zugriff auf den ausgefallenen Erlös.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Durchsetzung der Auseinandersetzung bei GbR-Grundstücken nach nicht erfülltem Zuschlag ein.

GbRWiederversteigerungTeilungsversteigerung§ 133 ZVG

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