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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Widerspruch gegen Teilungsplan nach Gläubigeranfechtung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell bestätigt, dass ein Gläubiger nach erfolgreicher Anfechtung auch einer Erlöszuteilung an den Rechtsnachfolger widersprechen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 im Verfahren IX ZR 86/14 über die Befugnis eines Gläubigers entschieden, einem Teilungsplan in der Teilungsversteigerung zu widersprechen. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass ein Teil des Versteigerungserlöses einer Beklagten aus einer Grundschuld zugeteilt wurde, die diese von einer Streithelferin erworben hatte. Zuvor hatte die Klägerin den Grundschulderwerb der Streithelferin erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz angegriffen und ein Verfügungsverbot erwirkt.

Widerspruchsrecht nach dem ZVG

Nach § 115 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 876 ZPO können am Verfahren beteiligte Gläubiger dem Teilungsplan widersprechen, wenn sie ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös haben, aber durch die vorgesehene Zuteilung an einen anderen Beteiligten ganz oder teilweise verdrängt werden. Entscheidend ist damit nicht nur die formale Beteiligung am Verfahren, sondern auch die betroffene Erlösberechtigung.

Im Verfahren IX ZR 86/14 sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klägerin durfte sich dagegen wenden, dass der Erlös an die Beklagte ausgekehrt werden sollte, obwohl die Berechtigung der ursprünglichen Grundschuldinhaberin aufgrund der Gläubigeranfechtung angegriffen war.

Der Widerspruch gegen den Teilungsplan steht den beteiligten Gläubigern zu, die durch einen anderen Beteiligten aus dem Versteigerungserlös verdrängt werden.

Wirkung der erfolgreichen Anfechtung

Der BGH stellte klar, dass die Klägerin nicht darauf verwiesen werden konnte, ihr Angriff betreffe unmittelbar nur die Berechtigung der Streithelferin. Wenn sie einer Zuteilung an diese aufgrund der Gläubigeranfechtung hätte widersprechen können, muss ihr unter den konkreten Umständen auch ein Widerspruch gegen die Zuteilung an die Beklagte möglich sein, die die Grundschuld von der Streithelferin erworben hatte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb deshalb ohne Erfolg. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Verteilungstermine nach Teilungsversteigerungen und für anfechtungsrechtlich belastete Grundpfandrechte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Gläubiger müssen Teilungspläne sorgfältig auf rang- und anfechtungsrechtliche Fragen prüfen.
  • Eine erfolgreiche Gläubigeranfechtung kann auch spätere Erlöszuteilungen beeinflussen.
  • Der Widerspruch kann sich gegen den Erwerber einer angefochtenen Rechtsposition richten.
  • Fristen und Form des Widerspruchs im Verteilungstermin bleiben entscheidend.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Durchsetzung anfechtungsrechtlicher Positionen im Verteilungsverfahren ein.

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