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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Widerspruch gegen Teilungsplan bei Rückgewähranspruch

Der Bundesgerichtshof hat aktuell bestätigt, dass ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch gegen eine nicht valutierte Grundschuld zur Klage gegen den Teilungsplan berechtigen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 im Verfahren IX ZR 158/08 über die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit zum Verteilungsplan nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Die Kläger machten geltend, ihnen stehe ein Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld zu. Daraus leiteten sie ein Widerspruchsrecht gegen den Teilungsplan und eine Klagebefugnis ab.

Schuldrechtlicher Anspruch kann Widerspruch tragen

Der BGH bestätigte den rechtlichen Ausgangspunkt der Vorinstanz: Auch der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs kann im Zwangsversteigerungsverfahren zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sein Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil an den Widersprechenden herauszugeben.

Der typische Fall ist der Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld. Wenn die Grundschuld wirtschaftlich nicht mehr der Sicherung einer offenen Forderung dient, kann der Sicherungsgeber oder ein sonst Berechtigter verlangen, dass der Grundschuldgläubiger den aus dem dinglichen Recht erlangten Erlös nicht endgültig behält.

Hauptanwendungsfall eines schuldrechtlichen Anspruchs, der die Verwirklichung des dinglichen Rechts hindert, ist der Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld.

Klagebefugnis nach Widerspruch im Verteilungstermin

Im Verfahren IX ZR 158/08 sah der BGH keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hatte die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 876 ZPO und der anschließenden Klagebefugnis nach § 878 ZPO nicht grundsätzlich verkannt.

Der Beschluss verdeutlicht, dass im Verteilungstermin nicht nur formale Rangfragen zählen. Auch schuldrechtliche Bindungen des dinglich Berechtigten können erheblich werden, wenn sie dazu führen, dass der Erlösanteil materiell einem anderen zusteht. Die konkrete Auslegung von Vereinbarungen über Revalutierung, Rückgewähr und Sicherungszweck bleibt dabei eine Frage des Einzelfalls.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Sicherungsgeber, Grundschuldgläubiger, Ersteher und Beteiligte an der Erlösverteilung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Rückgewähranspruch wegen nicht valutierter Grundschuld kann ein Widerspruchsrecht gegen den Teilungsplan begründen.
  • Der Widersprechende muss darlegen, warum der dinglich Berechtigte den Erlösanteil nicht behalten darf.
  • Sicherungsabreden und Revalutierungsvereinbarungen sind für die Erlösverteilung sorgfältig auszuwerten.
  • Der Verteilungstermin ist ein zentraler Zeitpunkt, um materielle Einwendungen gegen die Zuteilung zu sichern.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Grundschuld, Sicherungsabrede und Teilungsplanwiderspruch in der Zwangsversteigerung ein.

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