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Verfahrensrecht

Widerruf der Rücknahme im Versteigerungstermin

Das Landgericht Rottweil hat aktuell entschieden, dass die Rücknahme eines Teilungsversteigerungsantrags unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Rottweil hat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 im Verfahren 1 T 74/23 über die Wirksamkeit eines Zuschlags in einer Teilungsversteigerung entschieden. Im Versteigerungstermin vor dem Amtsgericht Rottweil wurde zunächst die Rücknahme des Versteigerungsantrags erklärt. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und auf Nachfrage des Gerichts wurde diese Erklärung jedoch zurückgenommen und anschließend die Zuschlagserteilung beantragt. Das Amtsgericht erteilte den Zuschlag; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde.

Rücknahme nach § 29 ZVG als Erwirkungshandlung

Das Landgericht stellte klar, dass die Rücknahme eines Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG grundsätzlich formfrei möglich ist und auch im Termin mündlich erklärt werden kann. Wird sie im Versteigerungstermin abgegeben, ist sie in das Protokoll aufzunehmen. Die Genehmigung der protokollierten Erklärung ist nach Auffassung der Kammer jedoch kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis.

Entscheidend war die weitere Frage, ob eine einmal erklärte Antragsrücknahme widerrufen werden kann. Das Beschwerdegericht bejahte dies grundsätzlich. Die Rücknahme sei eine Erwirkungshandlung, weil sie auf einen konstitutiven Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gerichtet ist. Ihre verfahrensbeendende Wirkung tritt daher nicht bereits allein durch die Erklärung ein.

Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Vollstreckungsantrags kann widerrufen werden, solange keine schützenswerte Position der Gegenseite entstanden ist und das Vollstreckungsgericht noch keinen Aufhebungsbeschluss gefasst hat.

Kein Zuschlagsversagungsgrund

Im Verfahren 1 T 74/23 war nach Auffassung des Landgerichts keine schützenswerte Position entstanden, die einem Widerruf entgegenstand. Das Vollstreckungsgericht hatte die durch die Rücknahme zu erwirkende Handlung noch nicht vollzogen und keinen Aufhebungsbeschluss erlassen. Der später erklärte Antrag auf Zuschlagserteilung konnte daher berücksichtigt werden.

Ein Verstoß gegen § 29 ZVG und ein Zuschlagsversagungsgrund lagen deshalb nicht vor. Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss blieb ohne Erfolg; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und Versteigerungstermine mit kurzfristigen Prozesserklärungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Rücknahme eines Versteigerungsantrags kann im Termin mündlich erklärt werden.
  • Bis zum Aufhebungsbeschluss kann ein Widerruf in Betracht kommen.
  • Entscheidend ist, ob bereits schützenswerte Positionen anderer Beteiligter entstanden sind.
  • Protokollierung und gerichtliche Nachfrage haben im Termin besonderes Gewicht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung kurzfristiger Antragsänderungen vor Zuschlagserteilung ein.

TeilungsversteigerungRuecknahmeZuschlag§ 29 ZVG

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