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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Wertgrenzen bleiben nach Verfahrenseinstellung bestehen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Zuschlagsversagung nach § 33 ZVG die Wertgrenzen des § 85a ZVG nicht entfallen lässt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 im Verfahren V ZB 141/06 über die Fortgeltung der Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung entschieden. In einem Verfahren über Wohnungseigentum war im ersten Termin nur ein Eigengebot des Gläubigervertreters abgegeben worden. In einem späteren Termin lag ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts vor; der Zuschlag wurde jedoch nicht wegen § 85a ZVG, sondern nach § 33 ZVG versagt, weil die betreibende Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Im folgenden Termin wurde auf ein weiteres niedriges Gebot der Zuschlag erteilt.

Ergebnislose Versteigerung verbraucht § 85a ZVG nicht

Der BGH stellt klar, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfällt. Ein unwirksames Eigengebot eines Gläubigervertreters kann diese Rechtsfolge nicht auslösen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solches Gebot unwirksam, wenn es rechtsmissbräuchlich darauf gerichtet ist, die Schuldnerschutzvorschriften zu umgehen.

Auch der zweite Termin führte nicht zum Wegfall der Wertgrenze. Zwar lag dort ein Gebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts vor. Der Zuschlag wurde aber nicht nach § 85a ZVG versagt, sondern wegen der nach Schluss der Versteigerung bewilligten Einstellung des Verfahrens nach § 33 ZVG.

Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb nicht zum Wegfall der Wertgrenzen.

Bewilligte Einstellung führt nicht zur wertgrenzenfreien Fortsetzung

Bewilligt der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens, erlischt das Gebot grundsätzlich. Erfolgt die Entscheidung nach Schluss der Versteigerung durch Zuschlagsversagung gemäß § 33 ZVG, bleibt die Versteigerung im Ergebnis dennoch erfolglos. Diese Situation ist nicht mit einer Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG gleichzusetzen.

Im Verfahren V ZB 141/06 blieb daher die Wertgrenze auch im dritten Termin bestehen. Das dort abgegebene Gebot von 34.000 Euro erreichte bei einem Verkehrswert von 113.000 Euro nicht die Hälfte des Werts. Der Zuschlag war deshalb zu versagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Eine ergebnislose Versteigerung lässt die Wertgrenzen nicht entfallen.
  • Eine Zuschlagsversagung nach § 33 ZVG ersetzt keine Versagung nach § 85a ZVG.
  • Rechtsmissbräuchliche Eigengebote von Gläubigervertretern lösen die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG nicht aus.
  • Der Schuldnerschutz durch die Wertgrenzen bleibt bis zu einer wirksamen gesetzlichen Verbrauchssituation erhalten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Verfahrenseinstellung, ergebnisloser Versteigerung und Schuldnerschutz durch Wertgrenzen ein.

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