Das Landgericht Siegen hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 im Verfahren 4 T 301/07 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldner wandten sich gegen den Zuschlag, weil das Meistgebot im vierten Versteigerungstermin unter der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts lag. Streitentscheidend war, ob die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu diesem Zeitpunkt noch galt.
Unwirksames Gebot im ersten Termin
Im ersten Versteigerungstermin war ein Gebot durch einen Terminsvertreter einer betreibenden Gläubigerin abgegeben worden. Das Landgericht sah dieses Gebot als unwirksam an, weil offensichtlich kein ernsthaftes Erwerbsinteresse bestand. Das Gebot habe nur dazu dienen sollen, in einem späteren Termin die Wertgrenze des § 85a ZVG zu Fall zu bringen. Richtigerweise hätte das Gebot deshalb zurückgewiesen und das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt werden müssen.
Dieser Fehler führte im Verfahren 4 T 301/07 jedoch nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Denn im zweiten Termin wurde ein weiteres niedriges Gebot abgegeben. Bei fortgeltender 5/10-Grenze hätte der Zuschlag hierauf versagt werden müssen. Stattdessen bewilligten die Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, um eine Grundstücksverschleuderung zu verhindern.
Der Zweck des § 85a ZVG, die Verhinderung einer Grundstücksverschleuderung, war durch die weitere Verfahrensgestaltung erreicht.
Schutzzweck des § 85a ZVG
Das Landgericht stellte auf den Sinn der Wertgrenze ab. § 85a ZVG schützt den Schuldner nicht vor jeder späteren Zuschlagserteilung unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts. Die Vorschrift soll ihm vor allem eine zweite Chance auf ein höheres Meistgebot sichern und eine Verschleuderung im frühen Verfahrensstadium verhindern.
Diese Schutzwirkung war nach Auffassung der Kammer erreicht. Durch die Einstellung nach dem zweiten Termin kam es zu weiteren Versteigerungsmöglichkeiten. Im vierten Termin galt die 5/10-Grenze daher nicht mehr. Der Zuschlag auf das Meistgebot von 85.000 Euro war nicht zu beanstanden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zuschlagsbeschwerden und taktische Gebote bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Schein- oder taktische Gebote ohne Erwerbsinteresse können unwirksam sein.
- Verfahrensfehler führen nicht automatisch zur Zuschlagsaufhebung.
- Maßgeblich ist, ob sich der Fehler auf den Schuldnerschutz tatsächlich ausgewirkt hat.
- § 85a ZVG schützt vor Verschleuderung, eröffnet aber keine unbegrenzte Wertgrenze für alle Folgetermine.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Einzelfallentscheidung zur Reichweite der 5/10-Grenze und zur Wirkung fehlerhafter früherer Versteigerungstermine ein.