Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 im Verfahren V ZB 140/06 über die Fortgeltung der Wertgrenze nach § 85a ZVG entschieden. In dem Verfahren wurde Wohnungseigentum zwangsversteigert. Im ersten Termin gab allein der Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot ab, das unter der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts lag. In einem späteren Termin wurde bei einem noch niedrigeren Gebot der Zuschlag erteilt.
Unwirksames Gläubigervertretergebot beseitigt den Schutz nicht
Der BGH knüpft an seine Rechtsprechung zu Eigengeboten von Gläubigervertretern an. Ein solches Gebot kann unwirksam sein, wenn es rechtsmissbräuchlich darauf gerichtet ist, die Schutzwirkungen der Wertgrenzen nach §§ 85a, 114a ZVG zugunsten des Gläubigers und zulasten des Schuldners auszulösen. Dann hätte das Gebot nicht zur Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG führen dürfen, sondern nach § 71 ZVG zurückgewiesen werden müssen.
Im Verfahren V ZB 140/06 war deshalb das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG herbeizuführen. Die Wertgrenze blieb für den nächsten Termin bestehen.
Ein ergebnisloser Versteigerungstermin führt nicht dazu, dass die Wertgrenze des § 85a ZVG entfällt.
Kein Wegfall der Wertgrenze durch bloß vergeblichen Termin
Im zweiten Termin wurde überhaupt kein Gebot abgegeben. Das Verfahren wurde deshalb nach § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt und später fortgesetzt. Der BGH widerspricht der Auffassung, schon der vergebliche Versuch einer Versteigerung oberhalb der Wertgrenze genüge, um § 85a Abs. 2 ZVG entsprechend anzuwenden.
Die gesetzliche Regelung verlangt vielmehr eine wirksame Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der Wertgrenze. Bleibt ein Termin ohne Gebot ergebnislos, wird dieser Schutzmechanismus nicht verbraucht. Das im dritten Termin abgegebene Gebot von 16.100 Euro lag deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts von 111.000 Euro; der Zuschlag war daher zu versagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtsmissbräuchliche Eigengebote von Gläubigervertretern lösen § 85a Abs. 2 ZVG nicht aus.
- Ergebnislose Termine ohne wirksames Gebot beseitigen die Wertgrenze nicht.
- Ein Zuschlag unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts bleibt nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Auch bei Insolvenzbezug kann der Schuldner nach Freigabe des Objekts ein eigenes Beschwerderecht haben.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Schuldnerschutz und zur Verhinderung einer Umgehung der Wertgrenzen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
