ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Wertgrenze bleibt bei ergebnislosem Termin bestehen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine ergebnislose Versteigerung den Schuldnerschutz nach § 85a ZVG nicht entfallen lässt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2008 im Verfahren V ZB 125/07 über die Fortgeltung der Fünf-Zehntel-Grenze nach mehreren Versteigerungsterminen entschieden. In einem ersten Termin hatte der Terminsvertreter einer betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot abgegeben, das unterhalb der Wertgrenze lag. Später kam es zu weiteren Terminen, in denen entweder der Zuschlag aus anderen Gründen versagt wurde oder keine wirksamen Gebote vorlagen. Im vierten Termin wurde schließlich der Zuschlag auf ein Gebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswerts erteilt.

Missbräuchliches Erstgebot lässt § 85a ZVG nicht entfallen

Der BGH bestätigt zunächst, dass das Gebot eines Gläubigervertreters unwirksam sein kann, wenn es nur dazu dient, die Schuldnerschutzvorschriften des § 85a ZVG zu Fall zu bringen. Ein solches Gebot ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG auszulösen. Die Wertgrenze bleibt dann im nächsten Termin grundsätzlich bestehen.

Im Verfahren V ZB 125/07 war daher entscheidend, ob spätere Termine den Schuldnerschutz entfallen ließen. Das verneinte der Senat.

Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb nicht zum Wegfall der Wertgrenzen.

Einstellung und fehlende Gebote reichen nicht

Im zweiten Termin wurde der Zuschlag nicht wegen § 85a ZVG versagt, sondern aufgrund der Einstellungsbewilligung der betreibenden Gläubigerinnen. Dadurch erlosch das Gebot letztlich; die Versteigerung blieb ergebnislos. Auch der dritte Termin brachte kein wirksames Gebot, weil das einzige Gebot mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen wurde.

Damit galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG im vierten Termin weiter. Das dort abgegebene Gebot von 85.000 Euro lag unter der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts von 179.000 Euro. Der Zuschlag war deshalb zu versagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtsmissbräuchliche Gebote im ersten Termin beseitigen die Wertgrenzen nicht.
  • Eine ergebnislose Versteigerung führt nicht zum Wegfall des Schuldnerschutzes nach § 85a ZVG.
  • Einstellungsbewilligungen nach Schluss der Versteigerung sind nicht mit einer Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG gleichzusetzen.
  • Freiwillige Nachzahlungen eines Bieters ändern nichts an der Anfechtbarkeit eines zu Unrecht erteilten Zuschlags.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fortgeltung der Wertgrenzen und zur Sicherung einer neuen Verwertungschance des Schuldners ein.

85a ZVGWertgrenzeZuschlagSchuldnerschutz

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.