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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Weitere Sicherungshypothek bei Vermögensarrest

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Vollstreckungsverbot des § 111h StPO der weiteren Vollziehung eines Vermögensarrestes nicht entgegensteht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 im Verfahren V ZB 68/22 über die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrestes entschieden. In einem Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft wegen eines Wertersatzanspruchs einen Vermögensarrest erwirkt. Auf dieser Grundlage waren bereits eine Arresthypothek über 100.000 Euro und ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen worden. Anschließend begehrte die Staatsanwaltschaft eine weitere Sicherungshypothek über den noch offenen Restbetrag.

Vermögensarrest und Grundbuch

Nach § 111f StPO wird ein Vermögensarrest in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht hatten die weitere Eintragung abgelehnt. Sie gingen davon aus, dass § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO weitere Zwangsvollstreckungen in bereits arrestgesicherte Gegenstände untersage.

Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise nicht bestätigt. Zwar dauert die Arrestvollziehung nach Eintragung der Sicherungshypothek fort. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot erfasst jedoch nicht die Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrestes selbst.

Das Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.

Weitere Sicherung bleibt möglich

Die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek wird daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil auf demselben Grundstück bereits eine Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrestes eingetragen ist. Das gilt sowohl bei demselben noch nicht ausgeschöpften Vermögensarrest als auch bei einem anderen Vermögensarrest.

Der BGH begründet dies mit Sinn und Zweck der strafprozessualen Arrestregelungen. Das Vollstreckungsverbot soll nicht verhindern, dass staatliche Arrestmaßnahmen zur Sicherung möglicher Ansprüche vollständig vollzogen werden. Eine rein am Wortlaut orientierte Anwendung würde die effektive Sicherung des Arrestbetrags ohne tragfähigen Grund beschränken.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für grundbuchliche Sicherungen im Umfeld strafrechtlicher Vermögensabschöpfung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein bereits eingetragener Vermögensarrest sperrt weitere Arrestvollziehungen nicht automatisch.
  • Auch zusätzliche Sicherungshypotheken können grundbuchrechtlich einzutragen sein.
  • § 111h StPO schützt nicht vor der Vollziehung weiterer strafprozessualer Arrestmaßnahmen.
  • Grundbuchämter müssen zwischen allgemeiner Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung unterscheiden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Strafprozessrecht, Grundbuchrecht und immobilienbezogener Sicherungsvollstreckung ein.

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