Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 im Verfahren V ZB 190/08 über einen Zuschlag nach einem Versteigerungstermin entschieden, in dem die Wirkungen der aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG angesprochen wurden. Im Termin hatte das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen, dass § 57c ZVG nicht mehr anwendbar sei. Der Meistbietende erhielt den Zuschlag und wandte sich anschließend gegen die Entscheidung, weil er den gerichtlichen Hinweis für unzutreffend oder jedenfalls unvollständig hielt.
Aufhebung der §§ 57c und 57d ZVG wirkt sofort
Der BGH bestätigte, dass der Hinweis des Vollstreckungsgerichts der Rechtslage entsprach. Die Vorschriften der §§ 57c und 57d ZVG wurden durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Februar 2007 aufgehoben. Eine besondere Übergangsregelung, die ihre Fortgeltung für bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hätte, besteht nicht.
Damit war der Wegfall der Vorschriften auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Vollstreckungsgericht musste nicht zusätzlich darauf hinweisen, dass einzelne Stimmen in der Literatur eine andere Auffassung vertreten hatten oder dass eine höchstrichterliche Klärung möglich sein könnte.
Der Hinweis, § 57c ZVG sei nicht mehr anwendbar, war zutreffend und nicht irreführend.
Kein beachtlicher Irrtum des Bieters
Im Verfahren V ZB 190/08 konnte der Meistbietende den Zuschlag nicht mit Erfolg angreifen. Zwar kann ein Bieter im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde geltend machen, sein Gebot sei unwirksam gewesen. Ein beachtlicher Anfechtungsgrund lag hier aber nicht vor.
Ein Irrtum über die Kündigungsmöglichkeiten des Erstehers nach § 57a ZVG oder über die rechtlichen Auswirkungen aufgehobener Vorschriften betrifft regelmäßig die Beweggründe für das Gebot. Ein solcher Motivirrtum macht das Gebot nicht unwirksam. Hinzu kam, dass der gerichtliche Hinweis gerade zutreffend war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Mieter, Ersteher, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG gelten ohne besondere Übergangsregelung nicht in laufenden Verfahren fort.
- Bieter tragen das Risiko ihrer rechtlichen Bewertung der Versteigerungsbedingungen.
- Ein zutreffender gerichtlicher Hinweis begründet keinen Zuschlagsversagungsgrund.
- Irrtümer über Kündigungsrechte oder wirtschaftliche Folgen des Zuschlags sind regelmäßig unbeachtliche Motivirrtümer.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rechtslage nach Aufhebung mieterschützender Sonderregelungen und zur Bindung des Bieters an sein Gebot ein.
