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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

WEG-Vorrecht begründet kein dingliches Recht

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht am Wohnungseigentum begründet.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. September 2013 im Verfahren V ZR 209/12 eine grundlegende Frage zum Rang von Hausgeldforderungen entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von einem Erwerber die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Wohnung wegen rückständiger Hausgelder des früheren Eigentümers. Der Erwerber hatte das Wohnungseigentum vom Insolvenzverwalter des Voreigentümers erworben.

Kein dingliches Recht aus § 10 ZVG

Der BGH stellte klar, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar ein wichtiges Vorrecht in der Zwangsversteigerung verschafft. Dieses Vorrecht führt aber nicht dazu, dass ein dingliches Recht am Wohnungseigentum entsteht. Der Erwerber haftet deshalb nicht allein aufgrund seines Eigentumserwerbs dinglich für alte Hausgeldrückstände des Voreigentümers.

Im Verfahren V ZR 209/12 blieb die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung daher ohne Erfolg. Der Senat bestätigte, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich grundsätzlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers einsteht. Das gesetzliche Vorrecht wirkt in den dafür vorgesehenen Verwertungsverfahren, schafft aber keine grundbuchunabhängige Belastung wie ein Grundpfandrecht.

Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Abgrenzung zum Insolvenzverfahren

Der BGH unterschied sorgfältig zwischen dem Vorrecht in der Zwangsversteigerung und der insolvenzrechtlichen Behandlung. Im Insolvenzverfahren kann der Gemeinschaft aufgrund der Verweisung in § 49 InsO ein Absonderungsrecht zustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass gegenüber jedem späteren Erwerber ein fortbestehendes dingliches Recht am Wohnungseigentum besteht.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet dies, dass die Durchsetzung rückständiger Hausgelder zeitlich und verfahrensrechtlich genau eingeordnet werden muss. Wird Wohnungseigentum veräußert, ist zu prüfen, ob und in welchem Verfahren das Vorrecht tatsächlich realisiert werden kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Erwerber, Insolvenzverwalter und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG begründet ein Rangvorrecht, aber kein dingliches Recht.
  • Erwerber haften nicht automatisch für Hausgeldrückstände des Voreigentümers.
  • Insolvenzrechtliche Absonderungsrechte sind von dinglicher Erwerberhaftung zu unterscheiden.
  • Gemeinschaften sollten Hausgeldrückstände frühzeitig titulieren und verfahrensgerecht verfolgen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als zentrale Klarstellung zum Zusammenspiel von Wohnungseigentumsrecht, Insolvenz und Zwangsversteigerung ein.

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