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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Wassergebühren als öffentliche Last im ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann kommunale Wassergebühren in der Zwangsversteigerung als öffentliche Last in Rangklasse 3 berücksichtigt werden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2012 im Verfahren V ZB 185/11 über die Rangbehandlung kommunaler Wassergebühren in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gemeinde wollte wegen rückständiger Grundsteuer sowie wegen Verbrauchsabrechnungen für Wasser dem Verfahren beitreten. Streitig war, ob die Wasserforderungen wie öffentliche Lasten in Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG oder nur nachrangig zu berücksichtigen sind.

Öffentliche Last nur bei eindeutiger Grundlage

Der BGH stellte klar, dass nicht jede kommunale Abgabe automatisch als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Erforderlich ist eine gesetzliche oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung geschaffene Grundlage, aus der eindeutig hervorgeht, dass neben der persönlichen Haftung des Abgabenschuldners auch eine dingliche Haftung des Grundstücks bestehen soll.

Für Baden-Württemberg kann § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 KAG BW eine solche Grundlage bieten. Danach können grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last ausgestaltet werden. Entscheidend ist jedoch die konkrete kommunale Satzung.

Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne Weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Satzung entscheidet über Rangklasse

Im Verfahren V ZB 185/11 beanstandete der BGH, dass das Beschwerdegericht die Einstufung der Wassergebühren ohne ausreichende Prüfung der kommunalen Satzung verneint hatte. Ob die Gebühren verbrauchsabhängig berechnet werden, ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist, ob die Satzung die Gebühren grundstücksbezogen ausgestaltet und hinreichend deutlich eine öffentliche Last begründet.

Werden auch bloße Nutzer herangezogen, muss besonders klar geregelt sein, ob und in welchem Umfang für dinglich Berechtigte eine grundstücksbezogene öffentliche Last entsteht. Wegen fehlender Feststellungen wurde die Sache zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gemeinden, Grundstückseigentümer, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Wassergebühren sind nicht automatisch öffentliche Lasten im Sinne des § 10 ZVG.
  • Die Rangklasse hängt von Landesrecht und kommunaler Satzung ab.
  • Zweifel an der dinglichen Grundstückshaftung sprechen gegen die Behandlung als öffentliche Last.
  • Bei Beitrittsanträgen sollten Satzung, Bescheid und Gebührenart genau geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rangbehandlung kommunaler Benutzungsgebühren in der Zwangsversteigerung ein.

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