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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Wartefrist bei Versteigerung aus Grundschuldzinsen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Zwangsversteigerung aus dinglichen Zinsen einer Sicherungsgrundschuld eine sechsmonatige Wartefrist voraussetzt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2017 im Verfahren V ZB 84/16 über die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen dinglicher Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld entschieden. Die Gläubigerin hatte die Grundschuld gekündigt und vor Ablauf von sechs Monaten die Versteigerung wegen rückständiger Grundschuldzinsen beantragt. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück; der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Fälligkeit und Verwertungsreife sind zu unterscheiden

Dingliche Zinsen einer Grundschuld können nach den allgemeinen Regeln fällig werden, ohne dass hierfür stets eine Kündigung des Grundschuldkapitals erforderlich ist. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, wann aus diesen Zinsen die Zwangsversteigerung betrieben werden darf.

Der BGH stellt klar, dass bei einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld auch die Vollstreckung wegen dinglicher Zinsen nicht sofort eröffnet ist. In entsprechender Anwendung von § 1234 BGB und § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB muss entweder das Kapital der Grundschuld gekündigt oder die Zwangsversteigerung angedroht werden. Anschließend ist eine Wartefrist von sechs Monaten einzuhalten.

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt die Kündigung des Kapitals oder die Androhung der Zwangsversteigerung und eine Wartefrist von sechs Monaten voraus.

Schutzfunktion der Sechsmonatsfrist

Die Entscheidung knüpft an den Schutzgedanken des Risikobegrenzungsgesetzes an. Der Schuldner einer Sicherungsgrundschuld soll nicht ohne ausreichende Vorlaufzeit mit der Verwertung seines Grundstücks rechnen müssen. Dieser Schutz wäre weitgehend entwertet, wenn die Versteigerung zwar wegen des Kapitals erst nach sechs Monaten, wegen der dinglichen Zinsen aber sofort betrieben werden könnte.

Im konkreten Fall war die Kündigung der Schuldnerin am 11. Dezember 2015 zugegangen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wurde bereits am 30. März 2016 gestellt. Die maßgebliche Frist war damit noch nicht abgelaufen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bei Sicherungsgrundschulden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Vollstreckung aus Grundschuldzinsen unterliegt bei Sicherungsgrundschulden zusätzlichen zeitlichen Anforderungen.
  • Vor Antragstellung ist der Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist genau zu prüfen.
  • Eine verfrühte Antragstellung kann zur Zurückweisung des Versteigerungsantrags führen.
  • Fälligkeit der Zinsen und Verwertungsreife des Grundstücks sind getrennt zu beurteilen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung aus Sicherungsgrundschulden und zum Schuldnerschutz vor der Zwangsversteigerung ein.

GrundschuldZinsen1193 BGBZwangsversteigerung

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