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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vorschüsse als Vollstreckungskosten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Gläubigeraufwendungen nur dann als Vollstreckungskosten festsetzbar sind, wenn sie der Befriedigung der titulierten Forderung dienen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 5/05 über die Festsetzung von Vorschüssen in einer Zwangsverwaltung als Kosten der Zwangsvollstreckung entschieden. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten wegen titulierter Wohngeldrückstände die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums eines Schuldners betrieben. Die vom Zwangsverwalter angeforderten Vorschüsse wurden im Wesentlichen dafür verwendet, laufendes Wohngeld für die vom Schuldner selbst bewohnte Wohnung zu zahlen.

Nur zweckgerichtete Vollstreckungskosten sind erstattungsfähig

Der BGH stellt klar, dass § 788 ZPO nur solche Kosten erfasst, die zur zweckentsprechenden Durchsetzung der titulierten Forderung aufgewendet werden. Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren beruht darauf, dass der Schuldner durch Nichterfüllung des Titels die Vollstreckung veranlasst hat. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Gläubiger Aufwendungen für andere Ziele tätigt.

Im Verfahren V ZB 5/05 diente ein wesentlicher Teil der Vorschüsse nicht der unmittelbaren Befriedigung der titulierten Altansprüche. Vielmehr sollten laufende Wohngeldforderungen bedient und dadurch möglicherweise rangrechtliche Vorteile in einer späteren Zwangsversteigerung erreicht werden. Das genügt nicht für eine Festsetzung als notwendige Vollstreckungskosten gegen den Schuldner.

Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht in der Befriedigung der titulierten Forderung liegt, sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Zwangsverwaltung ohne realistische Ertragsaussicht

Der Senat berücksichtigt außerdem, dass den Gläubigern bekannt war, dass der Schuldner die Wohnung selbst bewohnte. Einnahmen aus Vermietung waren daher nicht zu erwarten. Die Zwangsverwaltung bot nach den Umständen von Anfang an keine realistische Aussicht, die titulierte Forderung aus laufenden Erträgen zu befriedigen.

Die von den Gläubigern gezahlten Vorschüsse konnten deshalb nicht nachträglich über § 788 ZPO auf den Schuldner verlagert werden. Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Gläubiger, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vorschüsse in der Zwangsverwaltung sind nicht automatisch erstattungsfähige Vollstreckungskosten.
  • Maßgeblich ist der Zweck der Aufwendung: Sie muss auf Befriedigung der titulierten Forderung gerichtet sein.
  • Rangstrategische oder sonstige Nebenziele reichen für § 788 ZPO nicht aus.
  • Vor Beantragung der Zwangsverwaltung ist die Ertragsaussicht des Objekts sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostentragung und Wirtschaftlichkeit von Zwangsverwaltungen bei Wohnungseigentum ein.

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