Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 13/05 über das Vorschlagsrecht einer Hypothekenbank bei der Bestellung eines Zwangsverwalters entschieden. Die Gläubigerin hatte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks beantragt und wollte einen externen Anwalt als Verwalter bestellt wissen. Dieser hatte sich vertraglich verpflichtet, auf Verlangen der Bank Zwangsverwaltungen von ihr beliehenen Grundstücken zu übernehmen.
§ 150a ZVG bleibt eine enge Ausnahme
Der BGH stellt klar, dass § 150a ZVG das gerichtliche Auswahlermessen nur unter engen Voraussetzungen bindet. Zwar können bestimmte institutionelle Gläubiger, darunter Hypothekenbanken, eine in ihren Diensten stehende Person als Zwangsverwalter vorschlagen. „In den Diensten“ steht aber nur, wer in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu dem Vorschlagenden steht.
Ein bloßes Vertragsverhältnis mit einem Anwalt, Hausverwalter oder gewerbsmäßigen Zwangsverwalter genügt nicht. Auch eine Vereinbarung, künftig sämtliche Zwangsverwaltungen für den Gläubiger zu übernehmen, ersetzt keine arbeitsrechtliche Eingliederung in das Institut.
In den Diensten des Vorschlagenden steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu diesem steht.
Unabhängigkeit des Verwalters als Grundsatz
Im Verfahren V ZB 13/05 war das Vollstreckungsgericht daher nicht an den Vorschlag der Gläubigerin gebunden. Die Bestellung einer anderen Verwalterin blieb bestehen. Der Senat hebt hervor, dass der Zwangsverwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan ist. Er handelt unabhängig von Schuldner und Gläubiger und unterliegt bei seiner Amtsführung der Aufsicht des Vollstreckungsgerichts.
Die Ausnahme des § 150a ZVG ist historisch auf bestimmte beaufsichtigte Institute zugeschnitten. Ihre Rechtfertigung liegt darin, dass eine fest eingegliederte Person der institutionellen Aufsicht zugeordnet werden kann. Bei externen Dienstleistern fehlt diese Einbindung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Hypothekenbanken, institutionelle Gläubiger, Zwangsverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein bindender Verwaltervorschlag setzt eine feste arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Beziehung voraus.
- Externe Anwälte werden durch Rahmenvertrag nicht zu Institutsverwaltern im Sinne des § 150a ZVG.
- Das Vollstreckungsgericht behält außerhalb der engen Ausnahme sein Auswahlermessen.
- Die Unabhängigkeit des Zwangsverwalters bleibt der zentrale Maßstab der Verwalterbestellung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere wichtige Klarstellung zur neutralen Verwalterauswahl in der Zwangsverwaltung ein.
