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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vorkaufsrecht nach Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Beweisangebote zum Zugang einer Vorkaufsrechtsausübung nicht vorschnell ausgeschlossen werden dürfen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 im Verfahren V ZR 203/22 einen Rechtsstreit um ein dingliches Vorkaufsrecht nach einer Teilungsversteigerung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger war Erbbauberechtigter eines Grundstücks und Inhaber eines befristeten dinglichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle. In der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft erhielten die Beklagten den Zuschlag. Der Kläger erklärte daraufhin die Ausübung des Vorkaufsrechts und verlangte die Übertragung des Eigentums gegen Zahlung des Meistgebots von 300.000 Euro.

Ausübung gegenüber den Verpflichteten

Das Berufungsgericht ließ offen, ob das dingliche Vorkaufsrecht überhaupt den Fall einer Teilungsversteigerung erfasst. Es wies die Klage jedenfalls deshalb ab, weil der Kläger den Zugang der Ausübungserklärungen gegenüber sämtlichen früheren Miteigentümern nicht bewiesen habe. Die Erklärung zur Ausübung eines Vorkaufsrechts muss nach § 1098 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 464 Abs. 1 BGB gegenüber den Verpflichteten abgegeben werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass der bloße Einlieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens nur die Absendung, nicht aber den Zugang beweist. Für den Zugang kann ein Anscheinsbeweis erst in Betracht kommen, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Hinweispflicht und verspätete Beweise

Entscheidend war jedoch, dass der Kläger in der Berufungsinstanz weitere Beweise angeboten hatte, insbesondere Statusberichte und Zeugen zum Zugang der Einwurfeinschreiben. Diese Beweismittel durfte das Berufungsgericht nicht als verspätet zurückweisen. Nach Auffassung des BGH hätte bereits das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass der in erster Instanz angebotene Beweis nur die Absendung, nicht den Zugang der Erklärung betrifft.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, können ergänzende Beweise in der Berufungsinstanz zuzulassen sein. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vorkaufsrechte im Umfeld von Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts muss den Verpflichteten nachweisbar zugehen.
  • Ein Einlieferungsbeleg allein beweist den Zugang eines Einwurfeinschreibens nicht.
  • Gerichte müssen auf erkennbare Lücken im Beweisangebot hinweisen.
  • Ob ein dingliches Vorkaufsrecht die Teilungsversteigerung erfasst, kann im Einzelfall zentral bleiben.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis zur sorgfältigen Dokumentation fristgebundener Erklärungen nach einer Teilungsversteigerung ein.

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