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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollstreckungsunterwerfung ohne Ehegattenzustimmung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB unterliegt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 im Verfahren V ZB 6/08 über die Wirksamkeit einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung im Zusammenhang mit einem Erbbaurecht entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts aus einer Grundschuld. Streit entstand darüber, ob eine wirksame Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht vorlag und ob hierfür eine Zustimmung nach § 1365 BGB erforderlich sein konnte.

Unterwerfungserklärung ist auslegungsfähig

Der BGH beanstandete die Auslegung des Beschwerdegerichts, das eine wirksame Vollstreckungsunterwerfung der damaligen Schuldnerin verneint hatte. Zwar muss eine Unterwerfungserklärung hinreichend bestimmt sein. Sie ist aber nicht jeder Auslegung entzogen. Bei der Auslegung sind insbesondere der aus der Urkunde erkennbare Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und deren sprachliche Gestaltung zu berücksichtigen.

Im Verfahren V ZB 6/08 ergab sich aus der notariellen Urkunde, dass die Gläubigerin durch eine Gesamtgrundschuld sowohl am Grundstück als auch am Erbbaurecht abgesichert werden sollte. Dazu war die Mitwirkung der künftigen Erbbauberechtigten erforderlich. Diese Interessenlage sprach dafür, die Unterwerfungserklärung auch auf das Erbbaurecht zu beziehen.

Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB.

§ 1365 BGB greift nicht ein

Der Senat stellt außerdem klar, dass eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht als Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 BGB zu behandeln ist. Sie schafft einen Vollstreckungstitel und erleichtert die Durchsetzung, überträgt aber nicht selbst das Vermögen oder einen Vermögensgegenstand.

Auch der Tod der Schuldnerin unterbrach das bereits angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren nicht. Nach § 779 ZPO wird eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerseite blieb daher ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Erbbauberechtigte und notarielle Vertragsgestaltung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Notarielle Unterwerfungserklärungen sind nach Zweck und Interessenlage der Urkunde auszulegen.
  • Bei Erbbaurechten muss klar geregelt sein, worauf sich Grundschuld und Unterwerfung beziehen.
  • § 1365 BGB erfasst die Vollstreckungsunterwerfung als solche nicht.
  • Ein bereits begonnenes Versteigerungsverfahren wird beim Tod des Schuldners grundsätzlich in den Nachlass fortgesetzt.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckbarkeit notarieller Sicherungsurkunden und zur Zwangsversteigerung von Erbbaurechten ein.

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