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Verfahrensrecht

Vollstreckungsschutz und Wohnungsrecht vor Zuschlag

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, dass ein Wohnungsrecht und ein geplanter freihändiger Erwerb den Zuschlag nicht ohne Weiteres verhindern.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 16. März 2011 in den Verfahren 5 T 858/10 und 5 T 860/10 über Beschwerden gegen die Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Betroffen war Grundbesitz, an dem zugunsten eines Dritten ein Wohnungsrecht eingetragen war. Kurz vor der Zuschlagsentscheidung wurden Vollstreckungsschutzanträge gestellt, unter anderem mit dem Hinweis auf den möglichen Erhalt des Objekts im Familienbesitz und auf einen beabsichtigten freihändigen Verkauf.

Wohnungsrecht begründet nicht automatisch Vollstreckungsschutz

Das Landgericht stellte klar, dass ein dinglich Wohnungsberechtigter grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht nach § 765a ZPO hat. Der Schuldner kann Vollstreckungsschutz zugunsten eines Dritten nur unter engen Voraussetzungen geltend machen. Erforderlich sind besonders gewichtige Umstände, insbesondere eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben.

Das mögliche Erlöschen eines Wohnungsrechts durch die Zwangsversteigerung reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus. Auch mögliche Schadensersatzansprüche oder der Wunsch, familiäre Konflikte zu vermeiden, stellen nach der Entscheidung keine schutzwürdigen Belange dar, die den Zuschlag im Rahmen von § 765a ZPO verhindern.

Die mögliche Erhaltung des Objekts in Familienbesitz ist kein im Rahmen des § 765a ZPO zu berücksichtigender Härtegrund.

Versteigerungstermin ist kein Kaufpreisverfahren

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass der Versteigerungstermin nicht dazu dient, einen Kaufpreis für einen späteren freihändigen Verkauf festzulegen. Auch wenn nach Ende der Versteigerung, aber vor Zuschlagserteilung ein notarieller Kaufvertrag geschlossen oder eine Finanzierung in Höhe des Meistgebots in Aussicht gestellt wird, folgt daraus nicht automatisch eine sittenwidrige Härte.

Eine Zuschlagsversagung nach § 765a ZPO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dabei sind auch die Interessen der betreibenden Gläubigerin zu berücksichtigen. Im Verfahren 5 T 858/10 und 5 T 860/10 überwogen diese Einwände nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsschutzanträge kurz vor Zuschlag bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Dingliche Wohnungsrechte vermitteln grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht nach § 765a ZPO.
  • Schutz zugunsten Dritter kommt nur bei besonders schwerwiegenden Härten in Betracht.
  • Ein geplanter freihändiger Verkauf ersetzt nicht das Ergebnis des Versteigerungstermins.
  • Der Wunsch nach Erhalt des Familienbesitzes genügt für eine Zuschlagsversagung regelmäßig nicht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Vollstreckungsschutz, Wohnungsrechten und den Grenzen nachträglicher Verkaufsbemühungen vor Zuschlag ein.

VollstreckungsschutzWohnungsrechtZuschlag§ 765a ZPO

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