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Verfahrensrecht

Vollstreckungsschutz nach Zuschlagsbeschluss

Das Landgericht München I stellt klar: Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist nicht mit Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gleichzusetzen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 24.03.2025 im Verfahren 14 T 3341/25 aktuell eine Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen. Die Schuldner hatten geltend gemacht, eine sofortige Vollstreckung ohne angemessene Räumungsfrist verletze Gleichheitsgrundsätze und müsse deshalb Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO auslösen.

Kein Automatismus aus § 721 ZPO

Ausgangspunkt war eine Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München betreffend ein Einfamilienhaus. Die Schuldnerseite berief sich auf drohende Obdachlosigkeit und argumentierte, Räumungsschuldner nach einer Zwangsversteigerung dürften nicht schlechter stehen als Mieter, denen in einem Räumungsurteil nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist gewährt werden könne.

Das Landgericht München I folgt dieser Argumentation nicht. Es betont den Ausnahmecharakter des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO und grenzt ihn deutlich von der Räumungsfrist nach § 721 ZPO ab. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Räumungsfrist, die in einem mietrechtlichen Räumungsprozess in Betracht kommen kann, führt deshalb nicht automatisch zu Vollstreckungsschutz bei der Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist nicht automatisch zu gewähren, wenn einem Mieter nach beendetem Mietverhältnis eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt worden wäre.

Rechtliches Gehör und Obdachlosigkeit

Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs verneint das Gericht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Pflicht, sich der Rechtsauffassung einer Partei anzuschließen oder jedes Argument ausdrücklich in der Entscheidung zu behandeln.

Die behauptete drohende Obdachlosigkeit begründet nach der Entscheidung ebenfalls keinen automatischen Anspruch auf Vollstreckungsschutz. Das Gericht verweist darauf, dass zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die zuständigen Behörden Unterstützung leisten können. Für § 765a ZPO bleibt es bei der hohen Hürde einer besonderen, mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Räumungen nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung bedeutsam. Sie verdeutlicht, dass der Zuschlagsbeschluss als Vollstreckungstitel nicht durch eine pauschale Gleichsetzung mit mietrechtlichen Räumungsurteilen relativiert wird. Schuldner müssen konkrete außergewöhnliche Umstände darlegen; Erwerber können sich zugleich nicht darauf verlassen, dass jede Vollstreckung ohne Prüfung durchläuft. Die Abwägung bleibt einzelfallbezogen, aber § 765a ZPO bleibt eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift.

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