Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2010 im Verfahren 2 BvR 2696/09 eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand war ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, der erst nach rechtskräftigem Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren gestellt wurde. Die früheren Eigentümer beriefen sich auf eine schwerwiegende Erkrankung und eine daraus folgende Gefährdung von Leben und Gesundheit.
Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses
Die Beschwerdeführer waren Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung wurde das Grundstück im Versteigerungstermin zugeschlagen. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos; der Zuschlag wurde rechtskräftig. Erst danach beantragten die Beschwerdeführer, die Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß § 765a ZPO aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof hielt den Antrag für unzulässig, weil er im Ergebnis auf die Aufhebung des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses gerichtet war. Dieser Beschluss begründet beim Ersteher Eigentum und lässt bestimmte Rechte am Grundstück erlöschen. Eine spätere Aufhebung nach Rechtskraft sieht das Zwangsversteigerungsrecht grundsätzlich nicht vor.
Die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Gesundheitsschutz und zeitliche Grenzen
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Vollstreckungsrecht zu berücksichtigen ist. Eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit kann im laufenden Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag ausnahmsweise Bedeutung gewinnen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt.
Nach Rechtskraft des Zuschlags und Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens verlangt das Grundgesetz keinen zusätzlichen unbefristeten Rechtsbehelf, mit dem der Zuschlag wieder aufgehoben werden könnte. Die zeitliche Begrenzung von Rechtsmitteln gehört zur rechtsstaatlichen Verfahrensordnung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass gesundheitliche Einwendungen im Zwangsversteigerungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sollte möglichst früh beantragt werden.
- Nach Rechtskraft des Zuschlags ist eine Aufhebung des Zuschlags regelmäßig ausgeschlossen.
- Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens können neue Gesundheitsgefahren ausnahmsweise berücksichtigt werden.
- Nach Rechtskraft bleibt gegebenenfalls Vollstreckungsschutz gegen eine Räumung möglich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis auf die zeitlichen Grenzen des Vollstreckungsschutzes ein. Er verdeutlicht zugleich die besondere Bedeutung einer frühzeitigen und vollständigen Prüfung gesundheitlicher Einwendungen vor Eintritt der Rechtskraft.
