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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollstreckungsschutz bei schwerer Gesundheitsgefahr

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass auch eine krankheitsbedingte Gesundheitsverschlechterung durch die Zwangsversteigerung bei § 765a ZPO zu berücksichtigen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren V ZB 138/15 über Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die betagte Schuldnerin wandte sich gegen den Zuschlag und berief sich auf ihr hohes Alter, soziale Härten und erhebliche Gesundheitsgefahren. Ein Sachverständiger hatte keine Suizidgefahr festgestellt, aber psychische Erkrankungen und dissoziative Zustände mit Sturz- und Verletzungsrisiken beschrieben.

Gesundheitsgefahr nicht auf Suizid beschränkt

Der BGH stellt klar, dass § 765a ZPO nicht nur bei konkreter Suizidgefahr eingreifen kann. Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte kann auch vorliegen, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt und daraus eine Lebensgefahr oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken folgen.

Dass eine solche Verschlechterung theoretisch auch durch andere Belastungen ausgelöst werden könnte, nimmt ihr nicht die rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob die Versteigerung oder der Zuschlag konkret geeignet sind, die gesundheitliche Krise auszulösen oder wesentlich zu verschärfen.

Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt.

Gerichte müssen Schutzmöglichkeiten prüfen

Der BGH betont zugleich, dass eine Gesundheitsgefahr nicht automatisch zur Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens führt. Die Interessen des Schuldners, des Gläubigers und des Erstehers sind abzuwägen. Dabei muss das Gericht prüfen, ob der Gefahr auch durch andere Maßnahmen als die Einstellung begegnet werden kann.

Im Verfahren V ZB 138/15 durfte der Vollstreckungsschutz nicht mit der Begründung versagt werden, die Erkrankung bestehe ohnehin und der Zuschlag sei nur ein möglicher Auslöser. Das Beschwerdegericht musste erneut prüfen, wie den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten für Leben und Gesundheit Rechnung zu tragen ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsschutzanträge bei gesundheitlichen Risiken bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • § 765a ZPO schützt nicht nur vor Suizidgefahr, sondern auch vor schweren Gesundheitsrisiken.
  • Medizinische Feststellungen müssen sorgfältig ausgewertet werden.
  • Auch krankheitsbedingte Krisen durch Zuschlag oder Verfahrensfortsetzung sind relevant.
  • Gerichte müssen konkrete Schutzmaßnahmen und Alternativen zur Einstellung prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum grundrechtlich geprägten Gesundheitsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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