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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollstreckungsschutz bei niedrigem Verkehrswert

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass ein sehr niedriger Verkehrswert allein den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht hindert.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 im Verfahren V ZA 6/10 über Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen den Zuschlag für ein Grundstück, dessen Verkehrswert vom Vollstreckungsgericht auf 1 Euro festgesetzt worden war. Im Versteigerungstermin wurde ein Meistgebot von 11.500 Euro abgegeben; die Schuldnerin begehrte Vollstreckungsschutz und stellte unter anderem auf eine mögliche andere Verwertung ab.

Niedriger Verkehrswert genügt nicht für Vollstreckungsschutz

Der BGH stellte klar, dass Vollstreckungsschutz nicht allein deshalb zu gewähren ist, weil der festgesetzte Verkehrswert außergewöhnlich niedrig ist oder zwischen Verkehrswert und Vorstellungen der Schuldnerseite erhebliche Unterschiede bestehen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen.

Im Verfahren V ZA 6/10 fehlten solche Umstände. Die von der Schuldnerin benannte Erwerbsinteressentin wollte nach dem Vortrag nicht im Versteigerungstermin mitbieten, sondern nur außerhalb des Verfahrens erwerben. Das genügte nicht, um den Zuschlag zu verhindern.

Ein Vollstreckungsschutzantrag setzt konkrete Umstände voraus, die ein wesentlich höheres Gebot in einem weiteren Termin erwarten lassen.

Keine Anfechtung des Zuschlags wegen Verkehrswertfestsetzung

Der BGH erinnerte außerdem daran, dass der Zuschlag nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der Verkehrswert sei unrichtig festgesetzt worden. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Verkehrswert nach der Festsetzung verändert hat. Darauf konnte sich die Schuldnerin hier nicht stützen.

Auch eine Einstellung wegen Zwecklosigkeit kam nicht in Betracht. § 803 Abs. 2 ZPO ist im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar. Da Gebote abgegeben wurden und die Gläubigerin eine teilweise Befriedigung erwarten konnte, war das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Bietinteressenten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein niedriger Verkehrswert allein verhindert den Zuschlag nicht.
  • Vollstreckungsschutz verlangt konkrete Aussicht auf ein deutlich besseres Ergebnis.
  • Ein außerhalb des Verfahrens interessierter Käufer ersetzt kein Gebot im Termin.
  • Einwendungen gegen die Klausel oder den Eintritt in den Sicherungsvertrag sind im dafür vorgesehenen Klauselverfahren zu klären.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Grenze von Vollstreckungsschutz und Zuschlagsbeschwerde bei wirtschaftlich schwierigen Grundstücksverwertungen ein.

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