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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollstreckungsschutz bei niedrigem Meistgebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann ein sehr niedriges Meistgebot Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO rechtfertigen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. März 2007 im Verfahren V ZB 136/06 über Vollstreckungsschutz bei einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Meistgebot entschieden. In einem Wiederversteigerungsverfahren war der Verkehrswert des Grundstücks auf 365.000 Euro festgesetzt. Im zweiten Termin blieben Bieter mit 75.000 Euro Meistbietende. Die Schuldnerin beantragte die einstweilige Einstellung und verwies auf ein mögliches freihändiges Kaufinteresse zu einem deutlich höheren Betrag.

Kein eigener Versagungsgrund der Verschleuderung

Der BGH stellt klar, dass eine drohende sittenwidrige Verschleuderung nicht als eigenständiger, von Amts wegen zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund neben § 765a ZPO besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Schuldner auf rechtzeitig gestellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hätte gewährt werden müssen.

Ein krasses Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Meistgebot kann dabei eine Rolle spielen. Es genügt aber nicht für sich allein. Erforderlich sind zusätzliche konkrete Umstände, die erwarten lassen, dass das Grundstück in naher Zukunft wesentlich besser verwertet werden kann.

Vollstreckungsschutz wegen eines niedrigen Meistgebots setzt konkrete Anhaltspunkte für eine zeitnahe bessere Verwertung voraus.

Freihändiger Verkauf kann berücksichtigt werden

Im Verfahren V ZB 136/06 betont der Senat, dass eine bessere Verwertung nicht zwingend nur durch einen weiteren Versteigerungstermin erwartet werden muss. Auch ein freihändiger Verkauf kann grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit er trotz Beschlagnahme praktisch erreichbar ist und insbesondere mit Zustimmung der betreibenden Gläubiger realisiert werden kann.

Die von der Schuldnerin vorgelegten Schreiben reichten dafür jedoch nicht aus. Sie belegten nach der maßgeblichen Würdigung keine verbindliche, kurzfristig realisierbare Erwerbsmöglichkeit zu einem höheren Preis. Deshalb blieb es beim Zuschlag auf das Meistgebot.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein niedriges Meistgebot allein führt nicht automatisch zur Versagung des Zuschlags.
  • Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss beantragt und konkret begründet werden.
  • Eine bessere Verwertung muss zeitnah und belastbar zu erwarten sein.
  • Unverbindliche Kaufinteressen genügen regelmäßig nicht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Grenze zwischen Schuldnerschutz und Verfahrenssicherheit in der Zwangsversteigerung ein.

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