Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 im Verfahren V ZB 3/25 über Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in einer Zwangsversteigerungssache entschieden. Betroffen war Wohnungseigentum der Schuldnerin, das nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Sohn und dessen Familie bewohnt wurde. Die Schuldnerin begehrte die Versagung des Zuschlags und berief sich auf gesundheitliche Gefahren für ihren Ehemann, ausgelöst durch die Sorge um den möglichen Wohnungsverlust des Sohnes.
Gesundheitsgefahr und § 765a ZPO
Der BGH bestätigt zunächst die grundsätzlichen Maßstäbe: § 765a ZPO schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellen. Dabei sind Grundrechte, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu berücksichtigen. Macht der Schuldner eine erhebliche Gesundheitsgefahr substantiiert geltend, dürfen die Anforderungen an den Vortrag nicht überspannt werden.
Das Beschwerdegericht hatte den Vortrag der Schuldnerin als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Diese Begründung hielt der BGH für rechtsfehlerhaft. Der Vortrag zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung des Ehemanns sei konkret genug gewesen, um nicht allein wegen fehlender weiterer Angaben zu dessen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zurückgewiesen zu werden.
In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.
Keine Einstellung bei fehlendem Objektbezug
Im Ergebnis blieb die Rechtsbeschwerde dennoch erfolglos. Entscheidend war, dass weder die Schuldnerin noch ihr gesundheitlich betroffener Ehemann in dem Versteigerungsobjekt lebten. Die geltend gemachte Belastung beruhte darauf, dass der Sohn und dessen Familie nach einem Zuschlag möglicherweise ihre Wohnung verlieren könnten. Dies genügte dem BGH für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht.
Der Senat grenzt damit Fälle ab, in denen die Vollstreckung unmittelbar die Wohn- und Lebenssituation des gesundheitlich gefährdeten Schuldners oder Angehörigen betrifft. Fehlt dieser unmittelbare Bezug zum Versteigerungsobjekt, trägt eine Gesundheitsgefahr regelmäßig nicht die Versagung des Zuschlags.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Vollstreckungsschutzanträge nach § 765a ZPO bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Gesundheitsgefahren müssen konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden.
- Überzogene Anforderungen an die Substantiierung sind unzulässig.
- Für die Einstellung der Zwangsversteigerung ist der unmittelbare Bezug zum Versteigerungsobjekt entscheidend.
- Sorgen um die Wohnsituation dritter Angehöriger genügen regelmäßig nicht.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als präzisierende Entscheidung zur Reichweite des Vollstreckungsschutzes ein. Er zeigt zugleich, dass § 765a ZPO eine sorgfältige Einzelfallprüfung verlangt, aber nicht jede mittelbare familiäre Belastung den Zuschlag hindert.
