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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollmacht und Grundschuld in der Zwangsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Mängel einer Vollmacht zur Vollstreckungsunterwerfung grundsätzlich nicht im Zuschlagsbeschwerdeverfahren zu klären sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 im Verfahren V ZB 117/12 über Einwendungen gegen den Zuschlag in einer Zwangsversteigerungssache entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Versteigerung aus Grundschulden, die im Zusammenhang mit einem notariellen Bauträgervertrag und einer Vorbelastungsvollmacht bestellt worden waren. Der Schuldner machte geltend, die Vollmacht habe die dingliche Vollstreckungsunterwerfung nicht wirksam umfasst.

Vollstreckbarkeit wird durch die Klausel vorgegeben

Der BGH stellte klar, dass die Vollstreckbarkeit des Titels dem Vollstreckungsgericht durch die Vollstreckungsklausel grundsätzlich in formalisierter Weise vorgegeben wird. Ob eine Unterwerfungserklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde und ob eine notarielle Vollmacht hierfür ausreichte, ist regelmäßig nicht im Zuschlagsbeschwerdeverfahren zu prüfen.

Solche Einwendungen muss der Schuldner vielmehr mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckungsklausel geltend machen, insbesondere im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Nur bei grundlegenden, offenkundigen und schweren Mängeln kann ausnahmsweise eine von vornherein unwirksame Klausel in Betracht kommen.

Die Vollstreckbarkeit des Titels wird dem Vollstreckungsgericht durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben.

Keine offenkundige Unwirksamkeit der Vollmacht

Im Verfahren V ZB 117/12 sah der BGH keinen solchen offenkundigen Mangel. Die Vorbelastungsvollmacht ließ unterschiedliche Auslegungen zu. Naheliegend war nach Auffassung des Senats, dass die dingliche Unterwerfung für das belastete Grundstück wirksam erklärt werden durfte und der Klammerzusatz lediglich verhindern sollte, dass die Verkäuferseite eine persönliche Haftung übernimmt.

Auch ein Zustellungseinwand führte nicht zur Versagung des Zuschlags. Zwar muss bei einer durch Vertreter erklärten Unterwerfung grundsätzlich auch die Vollmacht zugestellt werden. Die erforderliche Zustellung war hier jedoch vor Anordnung der Zwangsversteigerung nachgeholt worden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Notare und Erwerber in Bauträger- und Finanzierungsfällen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Einwendungen gegen Vollmacht und Unterwerfung gehören frühzeitig in das Klauselverfahren.
  • Das Zuschlagsverfahren dient nicht der umfassenden Kontrolle notarieller Vollstreckungstitel.
  • Vorbelastungsvollmachten müssen präzise formuliert und dokumentiert werden.
  • Zustellungsmängel können unter Umständen vor Anordnung der Versteigerung geheilt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Trennung von Klauselverfahren und Zuschlagsbeschwerde bei der Immobiliarvollstreckung ein.

GrundschuldVollmachtZuschlag732 ZPO

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