Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. November 2020 im Verfahren VII ZB 69/18 über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Versteigert worden war ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft. Nach dem Zuschlag blieb ein unverteilter Erlösüberschuss zugunsten der Erbengemeinschaft offen. Ein einzelner Miterbe beantragte hierfür eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gegen den Ersteher.
Ein Miterbe kann für den Nachlass handeln
Der BGH bestätigte, dass ein Miterbe nach § 2039 BGB berechtigt sein kann, Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Durchsetzung eines Nachlassanspruchs an der Untätigkeit oder Verweigerung einzelner Miterben scheitert. Der handelnde Miterbe darf dabei keinen eigenen Sondervorteil erlangen; die Vollstreckung muss der Erbengemeinschaft zugutekommen.
Dieser Grundsatz gilt nach der Entscheidung auch im Klauselerteilungsverfahren. Ist ein Miterbe allein oder gemeinsam mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs, kann er die vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen.
Der Miterbe, der Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.
Klausel kann nur einen Miterben ausweisen
Der Senat stellte zudem klar, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht zwingend alle Miterben als Vollstreckungsgläubiger ausweisen muss. Sie kann auch nur den antragstellenden Miterben nennen, wenn inhaltlich gesichert ist, dass die Vollstreckung einen Anspruch der Erbengemeinschaft betrifft und nicht allein dem einzelnen Miterben zufällt.
Im Verfahren VII ZB 69/18 war die Klausel zu einem Zuschlagsbeschluss nach § 132 ZVG erteilt worden. Der BGH hielt dies für zulässig und wies die Rechtsbeschwerde des Erstehers zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein einzelner Miterbe kann Nachlassansprüche grundsätzlich allein durchsetzen.
- Die Vollstreckung muss auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtet bleiben.
- Ein Zuschlagsbeschluss kann Grundlage einer Vollstreckungsklausel sein.
- Verweigerung einzelner Miterben blockiert die Durchsetzung nicht ohne Weiteres.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchsetzung von Erlös- und Nachlassansprüchen nach einer Teilungsversteigerung ein.
