Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. November 2008 im Verfahren IX ZR 64/08 über die Abgrenzung zwischen Drittwiderspruchsklage und vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen entschieden. Gegenstand war ein Grundstück, das im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren stand. Die Klägerin berief sich unter anderem auf Vollstreckungsimmunität und wollte der Verwertung des Grundstücks entgegentreten.
Drittwiderspruchsklage schützt materielle Rechte
Der BGH stellt klar, dass eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO grundsätzlich mit einem materiellen Recht des Klägers begründet werden muss. Sie ist nicht der allgemeine Weg, um Fehler des Vollstreckungsverfahrens oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung als solche geltend zu machen.
Vollstreckungsmängel sind vielmehr in den dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen. Im Zwangsversteigerungsrecht kommen hierfür insbesondere Rechtsbehelfe nach § 28 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§ 766, 793 ZPO sowie den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes in Betracht.
Über Vollstreckungsmängel ist zwingend in dem hierfür vorgesehenen vollstreckungsrechtlichen Verfahren zu befinden.
Vollstreckungsimmunität als verfahrensbezogene Einwendung
Im Verfahren IX ZR 64/08 ordnet der BGH auch die Berufung auf Vollstreckungsimmunität dem Vollstreckungsverfahren zu. Wer geltend macht, ein Grundstück dürfe wegen völkerrechtlicher Immunität nicht zwangsverwertet werden, muss diese Einwendung grundsätzlich mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen verfolgen.
Die Drittwiderspruchsklage bleibt dagegen auf Rechte gerichtet, die der Veräußerung materiell entgegenstehen. Nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt diente das betroffene Grundstück nicht hoheitlichen Zwecken, sondern gehörte zum Finanzvermögen und war gewerblich vermietet. Daraus ergab sich kein durchgreifendes Drittwiderspruchsrecht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Dritte, Schuldner, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs ist im Zwangsversteigerungsverfahren entscheidend.
- § 771 ZPO ersetzt keine Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegen Vollstreckungsmängel.
- Einwendungen zur Vollstreckungsimmunität gehören grundsätzlich in das Vollstreckungsverfahren.
- Bei Grundstücken ausländischer Staaten oder staatsnaher Einrichtungen ist die tatsächliche Nutzung sorgfältig zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur prozessualen Behandlung von Drittinteressen und Immunitätseinwendungen in der Immobiliarvollstreckung ein.
