Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 im Verfahren V ZA 17/09 über eine Gegenvorstellung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wollte erreichen, dass Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aufhebung der Zwangsversteigerung bejaht werden. Er berief sich dabei auf Rechtsprechung zur Sicherungsgrundschuld und zur Vollstreckung nach Abtretung.
Einwendungen gegen Titel und Klausel
Der BGH stellte klar, dass das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen hat, ob eine notarielle Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt worden ist. Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind der Vollstreckungstitel und die erteilte Klausel grundsätzlich bindend. Einwendungen, die nicht die Durchführung der Vollstreckung selbst, sondern deren Voraussetzungen betreffen, sind vor den dafür zuständigen Prozessgerichten geltend zu machen.
Im Verfahren V ZA 17/09 betrifft dies insbesondere mögliche Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldgläubiger. Solche Fragen können je nach Angriffsziel mit Erinnerung gegen die Klausel, Klage gegen die Klausel oder Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden, nicht aber durch eine inhaltliche Prüfung des Vollstreckungsgerichts ersetzt werden.
Für das Vollstreckungsgericht sind der Titel und die erteilte Klausel bindend.
Keine Übertragung jeder Grundschuldentscheidung
Der BGH verneinte außerdem, dass die vom Schuldner angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats zur abgetretenen Sicherungsgrundschuld einschlägig war. Dort ging es um besondere Voraussetzungen nach Abtretung einer Grundschuld mit Unterwerfungserklärung. Im vorliegenden Verfahren betrieb jedoch weiterhin die titelgläubigerische Bank die Versteigerung.
Zudem bestätigte der Senat, dass Parteien in einer Unterwerfungserklärung vereinbaren können, den Gläubiger vom Nachweis der Höhe und Fälligkeit des titulierten Anspruchs zu entbinden. Dann kann eine Vollstreckungsklausel grundsätzlich in Höhe der vollen Grundschuldsumme erteilt werden, ohne dass spätere Zahlungen im Klauselerteilungsverfahren zwingend berücksichtigt werden müssen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Banken und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Vollstreckungsgericht prüft Titel und Klausel nicht umfassend materiell-rechtlich nach.
- Einwendungen gegen Sicherungsabrede, Anspruchshöhe oder Klauselerteilung gehören in die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe.
- Die Unterscheidung zwischen Vollstreckungsvoraussetzungen und Durchführung der Zwangsversteigerung ist zentral.
- Rechtsprechung zur abgetretenen Sicherungsgrundschuld ist nicht ohne Weiteres auf Fälle mit unverändertem Titelgläubiger übertragbar.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige verfahrensrechtliche Klarstellung zur Rollenverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht ein.
