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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Vollstreckungsbeschränkung bindet Insolvenzverwalter nicht

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine vorinsolvenzliche Vollstreckungsbeschränkung zwischen Schuldner und Grundpfandgläubiger den Insolvenzverwalter nicht bindet.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 im Verfahren IX ZR 53/09 über die Verwertung eines mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstücks im Insolvenzverfahren entschieden. Die Schuldner hatten mit der Grundpfandgläubigerin vor Verfahrenseröffnung vereinbart, wegen schwerer Erkrankungen bis auf Weiteres keine Zwangsmaßnahmen in das selbst bewohnte Haus einzuleiten. Nach Eröffnung der Insolvenzverfahren wollte der Insolvenzverwalter das Grundstück dennoch verwerten.

Vorinsolvenzliche Abrede wirkt nicht gegen den Verwalter

Der BGH stellte klar, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Schuldner und Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung den Insolvenzverwalter nicht bindet. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.

Der Insolvenzverwalter nimmt nicht lediglich die Stellung des einzelnen Grundpfandgläubigers ein. Er verwaltet die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit und kann nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften auch die Verwertung unbeweglicher Gegenstände betreiben. Eine private Vollstreckungsabrede des Schuldners mit einem Sicherungsgläubiger beschränkt diese Befugnis nicht automatisch.

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet den Insolvenzverwalter auch bei wertausschöpfender Belastung nicht.

Wertausschöpfende Belastung genügt nicht

Im Verfahren IX ZR 53/09 hatte das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch angenommen, weil die Verwertung ausschließlich den Interessen der Grundpfandgläubigerin diene und diese aufgrund der Vollstreckungsabrede nicht schutzwürdig seien. Dem folgte der BGH nicht. Die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis entfällt nicht schon deshalb, weil die Grundschuld das Grundstück wirtschaftlich weitgehend ausschöpft.

Für Schuldner ist damit bedeutsam, dass Schutzabreden mit einem einzelnen Grundpfandgläubiger im Insolvenzfall keine sichere Sperre gegen Verwertungsmaßnahmen durch den Insolvenzverwalter darstellen. Für Gläubiger und Verwalter schafft die Entscheidung Rechtssicherheit bei der Frage, ob vorinsolvenzliche Vollstreckungsbeschränkungen die Masseverwertung hindern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Insolvenzverwalter, Banken und Beteiligte grundpfandrechtlich gesicherter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vollstreckungsbeschränkungen vor Insolvenzeröffnung wirken nicht ohne Weiteres gegenüber dem Insolvenzverwalter.
  • Auch wertausschöpfende Grundpfandrechte schließen eine Verwertung durch den Verwalter nicht automatisch aus.
  • Schutzabreden sollten insolvenzrechtlich nicht überschätzt werden.
  • Bei selbst bewohnten Immobilien sind insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnisse und persönliche Schutzgesichtspunkte getrennt zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenzrecht, Grundpfandrechten und Immobilienverwertung ein.

InsolvenzGrundpfandrechtVerwertung767 ZPO

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