Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 im Verfahren XI ZR 46/14 über die Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits entschieden. Der Kläger wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Diese enthielt sowohl eine Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsunterwerfung in das Grundstück als auch eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung in das gesamte Vermögen.
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch wurde das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Insolvenzverwalterin teilte mit, dass sie den Rechtsstreit nicht aufnehme. Der Kläger erklärte daraufhin selbst die Aufnahme des Verfahrens.
Der BGH stellte fest, dass diese Aufnahme nicht wirksam war. Das Verfahren blieb weiterhin unterbrochen. Entscheidend ist, ob der Schuldner nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften selbst zur Aufnahme befugt ist. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage kommt es dabei auf den konkreten Gegenstand der Vollstreckung und die insolvenzrechtliche Einordnung an.
Die bloße Mitteilung der Insolvenzverwalterin, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, ersetzt keine Freigabe des betroffenen Grundstücks.
Persönliche Haftung und Grundschuld
Soweit sich die Klage gegen die Vollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme richtete, betraf sie eine Insolvenzforderung. Eine Fortsetzung kommt insoweit grundsätzlich nur nach den Regeln über Forderungsanmeldung, Prüfung und Tabellenstreit in Betracht. Dazu hatte der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
Soweit sich die Klage gegen die dingliche Vollstreckung aus der Grundschuld richtete, lag zwar ein Rechtsstreit über ein Absonderungsrecht vor. Zur Aufnahme waren aber grundsätzlich der Insolvenzverwalter oder der Gegner befugt. Der Schuldner hätte das Verfahren nur aufnehmen können, wenn die Verwalterin das belastete Grundstück aus der Masse freigegeben hätte. Eine bloße Prozessfreigabe oder Nichtaufnahme genügt hierfür nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für grundpfandrechtlich gesicherte Bankforderungen, notarielle Vollstreckungsunterwerfungen und Insolvenzverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Insolvenzeröffnung unterbricht anhängige Verfahren nach § 240 ZPO.
- Bei notariellen Urkunden sind persönliche und dingliche Vollstreckung getrennt zu prüfen.
- Der Schuldner kann unterbrochene Verfahren nicht ohne Weiteres selbst aufnehmen.
- Bei Grundschulden ist regelmäßig eine Freigabe des Grundstücks erforderlich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Vollstreckungsabwehrklage, Grundschuld und Insolvenzverfahren ein.
