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Verfahrensrecht

Vollstreckungsabwehrklage gegen Wiederversteigerung

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, welche Anforderungen an Einwendungen gegen die Wiederversteigerung nach nicht gezahltem Meistgebot zu stellen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 7. Juni 2017 im Verfahren 1 O 322/16 über eine Vollstreckungsabwehrklage im Zusammenhang mit einer Wiederversteigerung entschieden. Die Klägerin hatte ein Grundstück zuvor durch Zuschlag erworben, das zu zahlende Meistgebot jedoch nicht bis zum Verteilungstermin erbracht. Daraufhin wurden Zwangsverwaltung und Wiederversteigerung angeordnet. Gegen die weitere Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss wandte sich die Klägerin unter anderem mit behaupteten Schadensersatzforderungen und einer Aufrechnung.

Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich statthaft

Das Gericht hält die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss grundsätzlich für statthaft. Die Vollstreckung wurde aus dem früheren Zuschlagsbeschluss in Verbindung mit den Regelungen zur Wiederversteigerung nach §§ 133, 118 ZVG betrieben. Dabei stellte das Landgericht klar, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können.

Zugleich betont die Entscheidung, dass die Klage nur Erfolg haben kann, wenn solche Einwendungen substantiiert dargelegt und bewiesen werden. Der bloße Verweis auf behauptete Gegenforderungen reicht nicht aus.

Die Vollstreckungsabwehrklage eröffnet die Möglichkeit, der Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs materiell-rechtliche Einwendungen entgegenzusetzen.

Keine Aufrechnung ohne tragfähige Gegenforderung

Im konkreten Fall blieb die Klage ohne Erfolg. Die Klägerin machte geltend, ihr stünden Schadensersatzansprüche wegen des Abrisses bestimmter Ferienhäuser zu, mit denen sie gegen die Forderung der Beklagten aufrechnen könne. Das Landgericht sah diese Forderungen jedoch nicht als ausreichend dargelegt an.

Die vorgelegten Privaturkunden ersetzten nach Auffassung der Kammer keinen substantiierten Sachvortrag zu Verkauf, Übereignung, Rückübertragung, Abtretung und Wert der betroffenen Häuser. Damit fehlte es an einer belastbaren Gegenforderung, die die Vollstreckung aus der Sicherungshypothek hätte entfallen lassen können.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wiederversteigerungen nach nicht gezahltem Meistgebot praxisrelevant. Wichtig sind insbesondere:

  • Der Zuschlagsbeschluss kann Grundlage weiterer Vollstreckung sein.
  • Materiell-rechtliche Einwendungen sind im richtigen Verfahren geltend zu machen.
  • Aufrechnung setzt eine schlüssig dargelegte und beweisbare Gegenforderung voraus.
  • Privaturkunden ersetzen keinen konkreten Tatsachenvortrag.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verteidigung gegen Wiederversteigerung und zur Darlegungslast bei Vollstreckungsabwehrklagen ein.

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