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Verfahrensrecht

Vollstreckbare Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis

Das Landgericht Essen hat aktuell entschieden, dass das Vollstreckungsgericht eine erteilte Klausel bei wirksamem Verzicht auf den Fälligkeitsnachweis nicht erneut prüfen darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 5. November 2010 im Verfahren 7 T 596/10 über die Anordnung einer Zwangsversteigerung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde entschieden. Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, weil es Bedenken gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit nach § 1193 BGB hatte. Die Beschwerde der betreibenden Gläubigerin hatte Erfolg.

Titel, Klausel und Zustellung

Für die Anordnung der Zwangsversteigerung müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen: Titel, Klausel und Zustellung. Nach Auffassung des Landgerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Grundschuld war zwar erst wenige Tage vor Klauselerteilung bestellt worden, sodass die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB für den Kapitalbetrag noch nicht abgelaufen sein konnte.

Entscheidend war jedoch, dass die Grundschuldbestellungsurkunde eine verfahrensrechtliche Erklärung enthielt, wonach die Gläubigerin berechtigt war, sich jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Einen solchen Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen hielt die Kammer jedenfalls in der konkreten Konstellation für beachtlich.

Der Nachweis der Fälligkeit wird durch die Vollstreckungsklausel geführt, deren Rechtmäßigkeit das Vollstreckungsgericht nicht zu überprüfen hat.

Keine erneute Klauselprüfung im Versteigerungsverfahren

Das Landgericht stellte darauf ab, dass hier die ursprüngliche Grundschuldgläubigerin selbst vollstreckte. Die besonderen Risiken, die bei abgetretenen Grundpfandrechten auftreten können, standen daher nicht im Vordergrund. Zudem war der Antrag auf Zwangsversteigerung erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die gesetzliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen sein konnte.

Das Vollstreckungsgericht durfte deshalb nicht verlangen, dass die Gläubigerin zusätzlich die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nach § 726 ZPO nachweist. Die Schuldnerin bleibt nicht schutzlos: Sie kann den Nichteintritt der Fälligkeit gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Vollstreckung aus notariellen Grundschuldurkunden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich Titel, Klausel und Zustellung.
  • Eine erteilte Klausel ersetzt im Vollstreckungsverfahren regelmäßig den Fälligkeitsnachweis.
  • Ein verfahrensrechtlicher Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit kann wirksam sein.
  • Einwendungen zur Fälligkeit sind regelmäßig mit § 767 ZPO geltend zu machen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Klauselerteilung und Anordnungsverfahren der Zwangsversteigerung ein.

GrundschuldKlausel§ 1193 BGBZwangsversteigerung

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