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Verfahrensrecht

Verzugszinsen nach Nichtzahlung des Bargebots

Das Landgericht Wuppertal hat aktuell entschieden, wie eine nach § 118 ZVG übertragene Forderung gegen den Ersteher in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 22. September 2008 im Verfahren 6 T 610/08 über die Vollstreckung nach nicht gezahltem Bargebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Nach rechtskräftigem Zuschlag hatten die Ersteher das Bargebot nicht an das Gericht gezahlt. Im Verteilungstermin wurden die Forderungen nach § 118 Abs. 1 ZVG auf Berechtigte übertragen und später eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit Verzinsung erteilt.

Forderungsübertragung nach § 118 ZVG

Wird das Bargebot nicht gezahlt, kann der Anspruch gegen den Ersteher im Teilungsplan auf die Berechtigten übertragen werden. Diese übertragene Forderung ist nach § 132 ZVG vollstreckbar. Grundlage der Zwangsvollstreckung bleibt formal der Zuschlagsbeschluss; die konkrete Höhe der vollstreckbaren Forderung ergibt sich aber erst aus dem späteren Teilungsplan und der Forderungsübertragung.

Der Ersteher wandte sich gegen die Klausel und machte geltend, sie dürfe nur die im Zuschlagsbeschluss vorgesehene Verzinsung von vier Prozent enthalten. Das Landgericht folgte dem nicht. Die Klausel durfte die im Verteilungstermin nach § 118 ZVG übertragenen Beträge einschließlich der dort bestimmten Verzinsung ausweisen.

Die Vollstreckungsklausel nach § 132 Abs. 2 ZVG hat den Berechtigten sowie den Betrag der Forderung anzugeben.

Klausel ergänzt den Zuschlagsbeschluss

Die Entscheidung betont, dass die Klausel den Zuschlagsbeschluss notwendigerweise ergänzt. Denn bei Zuschlagserteilung existieren Teilungsplan und Forderungsübertragung noch nicht. Deshalb kann der Zuschlagsbeschluss selbst die später übertragenen Forderungen nicht vollständig enthalten.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Erteilung der Klausel an die im Teilungsplan ausgeführte Forderungsübertragung gebunden. Formelle Einwendungen gegen die Klauselerteilung konnten daher im Verfahren 6 T 610/08 nicht durchgreifen, wenn die Klausel lediglich die übertragenen Forderungen samt Verzinsung wiedergibt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher und Berechtigte nach nicht gezahltem Bargebot bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Nichtzahlung des Bargebots kann zu vollstreckbaren Ansprüchen gegen den Ersteher führen.
  • Der Teilungsplan konkretisiert die nach § 118 ZVG übertragenen Forderungen.
  • Die Klausel nach § 132 ZVG darf Betrag und Verzinsung aus der Forderungsübertragung übernehmen.
  • Einwendungen müssen prozessual zwischen Klausel, Teilungsplan und materieller Berechtigung sauber unterschieden werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckbarkeit übertragener Forderungen nach einem nicht erfüllten Zuschlag ein.

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