Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Oktober 2017 im Verfahren IX ZR 267/16 über Verzugszinsen nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks, das zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert wurde. Ein auf die Klägerin entfallender Anteil am Überschuss wurde hinterlegt, weil der Beklagte der Auszahlung nicht zustimmte. Nachdem der Beklagte später rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt worden war, verlangte die Klägerin Verzugszinsen für die Zeit der verzögerten Freigabe.
Zustimmung zur Auszahlung als verzugsrelevante Pflicht
Der BGH bestätigt, dass derjenige, der die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags zu Unrecht verweigert, Verzugszinsen schulden kann. Zwar betrifft § 288 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach Geldforderungen. Der Senat wendet die Vorschrift aber entsprechend auf Ansprüche an, die auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags gerichtet sind.
Entscheidend ist die vergleichbare Interessenlage. Für den Gläubiger macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob ihm Geld deshalb vorenthalten wird, weil der Schuldner nicht zahlt, oder deshalb, weil der Schuldner die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle blockiert.
Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Verzug durch endgültige Weigerung
Im konkreten Fall hatte der Beklagte die Zustimmung zur Auszahlung mit E-Mail vom 10. September 2012 verweigert. Damit befand er sich nach Auffassung des Gerichts spätestens ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung bedurfte. Die spätere rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung bestätigte die Pflicht zur Freigabe.
Der Anspruch auf Verzugszinsen soll den Schaden ausgleichen, der durch die verspätete Verfügbarkeit des Geldes entsteht. Dass der Betrag bei der Hinterlegungsstelle lag und nicht unmittelbar beim Beklagten, ändert daran nichts.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und sonstige Erlösverteilungen mit hinterlegten Beträgen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die unberechtigte Verweigerung einer Freigabe kann Verzugszinsen auslösen.
- Auch ein Zustimmungsanspruch kann wirtschaftlich wie eine Geldforderung behandelt werden.
- Eine endgültige Ablehnung kann den Verzug ohne Mahnung begründen.
- Streit über hinterlegte Erlösanteile sollte zügig und belastbar geklärt werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Erlösverteilung nach Teilungsversteigerung und zu den Folgen verzögerter Freigabe hinterlegter Gelder ein.
