Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 im Verfahren V ZB 94/10 über den Verzicht auf Einzelausgebote in einem Zwangsversteigerungstermin entschieden. Versteigert wurden Miteigentumsanteile und Grundstücke von Schuldnern. Die Gläubigerin beantragte, auf Einzelausgebote zu verzichten und nur ein gemeinsames Ausgebot vorzunehmen. Die Terminsvertreterin der Schuldner stimmte nach den Feststellungen des Gerichts durch Kopfnicken zu.
Verzicht kann durch eindeutiges Verhalten erklärt werden
Der BGH bestätigte, dass ein Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG nicht zwingend durch eine ausdrücklich formulierte Erklärung erfolgen muss. Erforderlich ist ein positives Verhalten mit eindeutigem Erklärungsgehalt. Ein Kopfnicken kann hierfür genügen, wenn die Situation im Termin klar erkennen lässt, dass damit das Einverständnis mit dem Verzicht gemeint ist.
Im Verfahren V ZB 94/10 hatte das Vollstreckungsgericht die Terminsvertreterin gezielt angesehen und nach dem Einverständnis gefragt. Ihr Nicken wurde daher als wirksame Zustimmung bewertet. Das gemeinsame Ausgebot war deshalb nicht aus diesem Grund zu beanstanden.
Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden.
Protokollierung genügt ohne Vorlesen und Genehmigung
Der BGH stellte außerdem klar, dass der Verzicht im Versteigerungsprotokoll festzustellen ist. Er gehört jedoch nicht zu den Erklärungen, die nach § 162 ZPO vorgelesen und genehmigt werden müssen. Für die Zuschlagsentscheidung genügte daher, dass das Protokoll den Verzicht der anwesenden Beteiligten festhielt.
Auch der weitere Einwand, wegen Umschuldungsbemühungen hätte ein besonderer Verkündungstermin bestimmt werden müssen, blieb ohne Erfolg. Bloße Absichtserklärungen ohne konkrete Prognosen oder belastbare Zahlen verpflichten das Vollstreckungsgericht nicht, die Zuschlagsentscheidung aufzuschieben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Terminsvertreter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Verzicht auf Einzelausgebote kann auch durch eindeutiges schlüssiges Verhalten erklärt werden.
- Das Protokoll muss den Verzicht feststellen.
- Vorlesen und Genehmigung der Verzichtserklärung sind nicht erforderlich.
- Umschuldungsbemühungen müssen konkret belegt sein, wenn sie eine Verzögerung der Zuschlagsentscheidung rechtfertigen sollen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Terminsführung und Protokollierung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
