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Verfahrensrecht

Verzicht auf Einzelausgebote im Termin

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, wann ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zulässig ist und welche Bedeutung das Terminsprotokoll hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 19. Februar 2010 im Verfahren 5 T 772/09 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldner wandten sich gegen den Zuschlag und rügten insbesondere, Grundstücke und Miteigentumsanteile seien entgegen § 63 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden. Außerdem machten sie geltend, der Zuschlag hätte wegen laufender Umfinanzierungsbemühungen nicht sofort erteilt werden dürfen.

Gesamtausgebot und Zustimmung im Termin

Im Versteigerungstermin hatte die betreibende Gläubigerin beantragt, alle Grundstücke und Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Nach dem Protokoll stimmten die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen waren, diesem Verzicht zu. Das Amtsgericht ließ daraufhin nur Gebote nach dem Gesamtausgebot zu.

Das Landgericht sah hierin keinen Zuschlagsversagungsgrund. Maßgeblich war das Terminsprotokoll, an das die Beschwerdekammer gebunden war. Der Antrag auf Protokollberichtigung blieb rechtskräftig ohne Erfolg. Eine Zustimmung zum Verzicht auf Einzelausgebote musste nach Auffassung der Kammer nicht nochmals vorgelesen und genehmigt werden.

Die Beschwerdekammer ist an das Protokoll des Versteigerungstermins gebunden.

Keine Aussetzung allein wegen später Finanzierung

Auch der Einwand, der Zuschlag hätte wegen einer kurzfristig in Aussicht gestellten Umfinanzierung ausgesetzt werden müssen, führte nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Anberaumung eines späteren Zuschlagsverkündungstermins zurückgewiesen, weil die vorgelegten Unterlagen keine belastbaren Zahlen oder konkreten Prognosen enthielten.

Das Landgericht bestätigte, dass die Zuschlagsbeschwerde nur auf die in § 100 ZVG genannten Gründe gestützt werden kann. Ein allgemeiner Wunsch nach weiterer Zeit genügt nicht, wenn kein tragfähiger Verfahrensverstoß und keine hinreichend konkrete Grundlage für eine Versteigerungsvermeidung dargelegt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Versteigerungstermine mit mehreren Grundstücken oder Miteigentumsanteilen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Verzicht auf Einzelausgebote kann im Termin wirksam erklärt werden.
  • Das Terminsprotokoll hat für die spätere Zuschlagsbeschwerde erhebliches Gewicht.
  • Einwendungen gegen den protokollierten Ablauf müssen prozessual rechtzeitig und gezielt verfolgt werden.
  • Umfinanzierungsbemühungen sollten frühzeitig und mit belastbaren Nachweisen vorgelegt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass der Ablauf des Versteigerungstermins und dessen Protokollierung für den späteren Rechtsschutz gegen den Zuschlag entscheidend sein können.

EinzelausgebotZuschlag§ 63 ZVGProtokoll

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