Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Januar 2009 im Verfahren V ZB 91/08 über die Anforderungen an den Verzicht auf ein Einzelausgebot in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurden mehrere Grundstücke des Schuldners. Im Termin wurde auf Antrag einer Gläubigerin ein Doppel- beziehungsweise Gruppenausgebot durchgeführt; ein Einzelausgebot unterblieb. Nach dem Zuschlag wandte der Schuldner ein, er habe im maßgeblichen Termin nicht wirksam auf das Einzelausgebot verzichtet.
Einzelausgebot schützt den möglichen Erlös
Der BGH bestätigt, dass von einem Einzelausgebot nur abgesehen werden darf, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. Der Zweck liegt auf der Hand: Das Einzelausgebot kann zeigen, ob durch getrennte Ausbietung einzelner Grundstücke ein höherer Erlös erzielt werden kann als durch ein Gesamt- oder Gruppenausgebot.
Ein früherer Verzicht aus einem anderen Versteigerungstermin genügt nicht ohne Weiteres. Ein solcher Verzicht kann verfahrensrechtlich überholt sein und wirkt nicht automatisch in späteren Terminen fort.
Der Verzicht auf das Einzelausgebot setzt ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus und ist zu protokollieren.
Schweigen reicht nicht aus
Im Verfahren V ZB 91/08 sah der BGH keinen wirksamen Verzicht des Schuldners. Aus dem Protokoll ergab sich nicht, dass der Schuldner oder sein Verfahrensbevollmächtigter ausdrücklich auf das Einzelausgebot verzichtet hatten. Auch der Umstand, dass im Termin kein Widerspruch erhoben und Sicherheitsleistung verlangt wurde, genügte nicht.
Der Senat verlangt ein klares, positives Verhalten mit eindeutigem Erklärungsgehalt. Zudem muss der Verzicht protokolliert werden. Da nicht auszuschließen war, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, versagte der BGH den Zuschlag.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Einzelausgebot darf nicht allein wegen fehlenden Widerspruchs unterbleiben.
- Ein Verzicht muss eindeutig erklärt und protokolliert werden.
- Frühere Erklärungen aus anderen Terminen wirken nicht automatisch fort.
- Fehler beim Ausgebot können zur Zuschlagsversagung führen, wenn ein höherer Erlös möglich erscheint.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Protokollierung und zur Sicherung bestmöglicher Erlöse im Versteigerungstermin ein.
