Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 im Verfahren 23 T 258/10 einen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Halle/Westf. aufgehoben und den Zuschlag versagt. Gegenstand war die Frage, ob im Zwangsversteigerungstermin wirksam auf Einzelausgebote verzichtet worden war. Der Schuldner war kurz vor Beginn der Bietzeit erschienen; das Amtsgericht hatte dennoch angenommen, er habe auf Einzelausgebote konkludent verzichtet oder hätte widersprechen müssen.
Einzelausgebot als Verfahrensschutz
Nach § 63 ZVG darf von einem Einzelausgebot nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. Dazu gehört auch der anwesende Schuldner. Die notwendigen Erklärungen müssen spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vorliegen. Diese zeitliche Grenze dient klaren Versteigerungsbedingungen vor Beginn der Bietzeit.
Das Landgericht stellte klar, dass ein bloßes Erscheinen kurz vor Beginn der Bietzeit oder ein unterlassener Widerspruch nicht genügt. Der Verzicht verlangt ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt. Zudem ist die Erklärung zu protokollieren. Daran fehlte es im entschiedenen Fall.
Der Verzicht setzt ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus, das zudem stets zu protokollieren ist.
Keine Heilung nach § 84 ZVG
Das Amtsgericht hätte auf eine ausdrückliche Verzichtserklärung des erschienenen Schuldners hinwirken müssen. Aus dem Protokoll ergab sich nicht, dass der Schuldner erst nach Beginn der Bietzeit erschienen war. Vielmehr sprach die Protokollergänzung dafür, dass er noch vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anwesend war.
Auch rechtsmissbräuchliches Verhalten nahm das Landgericht nicht an. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bei Einzelausgeboten ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, kam eine Heilung nach § 84 ZVG nicht in Betracht. Der Zuschlag war daher nach § 100 in Verbindung mit § 83 Nr. 2 ZVG zu versagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung sauberer Protokollierung im Versteigerungstermin. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Verzicht auf Einzelausgebote muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden.
- Der anwesende Schuldner ist vor Beginn der Bietzeit einzubeziehen.
- Schweigen oder fehlender Widerspruch ersetzt keine Verzichtserklärung.
- Fehler beim Einzelausgebot können zur Zuschlagsversagung führen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass formale Ausgebotsregeln den erzielbaren Erlös und die Rechte der Beteiligten schützen.