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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Verzicht auf Absonderungsrecht bei Gesamtgrundschuld

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren wirksam auf ein Absonderungsrecht verzichten kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 im Verfahren IX ZB 61/09 über den Verzicht auf Absonderungsrechte bei einer Gesamtgrundschuld im Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden. Eine Gläubigerin hatte Forderungen zur Tabelle angemeldet, verfügte aber zugleich über Grundschulden an einem Grundstück, das nicht allein dem Insolvenzschuldner gehörte und auch Forderungen gegen eine weitere Person sicherte. Streit entstand darüber, ob ihr Verzicht auf abgesonderte Befriedigung grundbuchmäßiger Form bedurfte.

Absonderungsrecht und Forderungsanmeldung

Der BGH stellte klar, dass § 52 InsO verhindern soll, dass ein Gläubiger sowohl das Sicherungsgut verwertet als auch seine gesicherte Insolvenzforderung in voller Höhe bei der Masseverteilung berücksichtigt bekommt. Für diesen Zweck ist nicht zwingend erforderlich, dass der Gläubiger über das Grundpfandrecht selbst dinglich verfügt.

Bei einer Gesamtgrundschuld, die auch massefremde Grundstücksanteile und Forderungen gegen Dritte betrifft, kann es genügen, im Umfang der Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus der Zweckvereinbarung zu verzichten. Eine weitergehende dingliche Aufgabe der Grundschuld wäre in solchen Konstellationen häufig zu weitgehend.

Für den Verzicht auf das Absonderungsrecht genügt jede Erklärung, die eine doppelte Berücksichtigung von Sicherungsgut und voller Insolvenzforderung verhindert.

Grundbuchform nur bei dinglicher Verfügung

Im Verfahren IX ZB 61/09 beanstandete der BGH die Auffassung der Vorinstanzen, der Verzicht müsse stets in grundbuchmäßiger Form erfolgen. Diese Form ist nur erforderlich, wenn tatsächlich über das Grundpfandrecht selbst dinglich verfügt wird, etwa durch Verzicht, Löschung oder eine entsprechende grundbuchrechtliche Erklärung.

Verzichtet der Gläubiger dagegen lediglich auf den Sicherungszweck oder den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch für die angemeldete Insolvenzforderung, kann dies insolvenzrechtlich ausreichen. Die Gläubigerin durfte daher verlangen, dass das Schlussverzeichnis entsprechend berichtigt wird.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Treuhänder, Banken und Sicherungsgeber bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Absonderungsrechte müssen bei der Tabellen- und Schlussverzeichnisprüfung genau eingeordnet werden.
  • Bei Gesamtgrundschulden können massefremde Haftungsobjekte und Drittverbindlichkeiten entscheidend sein.
  • Ein insolvenzrechtlicher Verzicht verlangt nicht immer eine grundbuchrechtliche Verfügung.
  • Zweckvereinbarungen zu Grundschulden sind für die Reichweite des Verzichts sorgfältig auszuwerten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung grundpfandrechtlicher Sicherheiten im Insolvenzverfahren ein.

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