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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Verwirkung der Zwangsverwaltervergütung bei Titeltäuschung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter seinen Vergütungsanspruch durch schwerwiegende Täuschung über seine Qualifikation verwirken kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 im Verfahren V ZB 88/09 über die Vergütung eines Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung entschieden. Der bestellte Verwalter hatte über längere Zeit unbefugt einen Doktortitel geführt. Eine Gläubigerin wandte sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung und machte geltend, der Anspruch sei wegen dieser Täuschung verwirkt.

Verwirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Der BGH stellte klar, dass der Einwand der Verwirkung im Verfahren über die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung zu berücksichtigen ist. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch dort grundsätzlich nur eingeschränkt zu prüfen. Für die Verwirkung gilt aber eine Ausnahme, weil sie unmittelbar die Frage betrifft, ob der Verwalter für seine Tätigkeit noch ein Entgelt verlangen kann.

Maßstab ist der in § 654 BGB angelegte allgemeine Rechtsgedanke. Danach kann ein Dienstverpflichteter seinen Lohn verlieren, wenn er in schwerwiegender Weise gegen besondere Treuepflichten verstößt und sich dadurch als seines Entgelts unwürdig erweist.

Eine strafbare Täuschung über die eigene Qualifikation kann den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters verwirken lassen.

Zuverlässigkeit als persönliche Voraussetzung

Im Verfahren V ZB 88/09 sah der BGH eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung darin, dass der Zwangsverwalter unbefugt einen akademischen Titel geführt und dadurch eine fachliche sowie persönliche Qualifikation vorgetäuscht hatte. Für die Bestellung zum Zwangsverwalter genügt nicht Sachkunde allein. Erforderlich ist auch Zuverlässigkeit, insbesondere persönliche Integrität und Ehrlichkeit.

Auf eine konkrete materielle Schädigung der Gläubiger kam es nicht an. Entscheidend war, dass die Täuschung die Eignung für das Amt betraf und zur Bestellung als Zwangsverwalter beigetragen hatte. Soweit über den Vergütungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden war, konnte er vollständig versagt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Gläubiger, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Zwangsverwalter müssen fachlich und persönlich zuverlässig sein.
  • Unwahre Angaben zur Qualifikation können den Vergütungsanspruch gefährden.
  • Eine materielle Schädigung der Masse ist für die Verwirkung nicht zwingend erforderlich.
  • Bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung ist von späteren Einwendungen zu unterscheiden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Integrität des Zwangsverwaltungsverfahrens und zur Vergütung bestellter Verwalter ein.

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