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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Verwertung von Sicherungsgut

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zu den Grenzen der Sicherheitenverwertung entschieden, wenn ein Dritter Sicherheiten für fremde Schulden gestellt hat.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 im Verfahren IX ZR 81/98 über die Pflichten eines Sicherungsnehmers bei der Verwertung von Sicherungsgut entschieden. Im Streit standen Sicherheiten, die ein Dritter zur Absicherung fremder Kreditverbindlichkeiten gestellt hatte. Die Bank hatte Lebensversicherungen des Drittsicherungsgebers verwertet; der Sicherungsgeber wandte ein, die Bank habe andere Sicherheiten der Hauptschuldnerin vorrangig oder sachgerechter nutzen müssen.

Rücksichtnahme bei Drittsicherheiten

Der BGH befasst sich mit der Frage, wann ein Sicherungsnehmer bei der Verwertung von Sicherheiten willkürlich zum Nachteil eines Drittsicherungsgebers handelt. Ausgangspunkt ist, dass Sicherheiten dem Gläubiger grundsätzlich Befriedigung verschaffen sollen. Zugleich bestehen aber Rücksichtnahmepflichten, wenn nicht der Schuldner selbst, sondern ein Dritter Sicherheiten stellt.

Im Verfahren IX ZR 81/98 ging es nicht nur um Lebensversicherungen, sondern auch um die wirtschaftliche Behandlung weiterer Sicherheiten, darunter grundstücksbezogene Sicherungsrechte. Der Senat beanstandete die Entscheidung der Vorinstanz nicht abschließend, sondern hob sie teilweise auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen und Folgen einer pflichtwidrigen Verwertung genauer zu prüfen waren.

Ein Sicherungsnehmer darf Sicherheiten nicht willkürlich in einer Weise verwerten, die einen Drittsicherungsgeber unangemessen benachteiligt.

Grundpfandrechte und Verwertungsentscheidung

Die Entscheidung zeigt, dass die Verwertung von Sicherungsgut nicht allein eine rechnerische Frage ist. Besonders bei Grundpfandrechten, Lebensversicherungen und weiteren Sicherheiten kann entscheidend werden, ob der Gläubiger seine Auswahl sachgerecht trifft und die Interessen eines Drittsicherungsgebers ausreichend berücksichtigt.

Der BGH knüpft dabei an Treu und Glauben sowie an die Pflichten aus dem Sicherungsverhältnis an. Eine Haftung kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil der Sicherungsgeber die Verwertung wirtschaftlich nachteilig empfindet. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine willkürliche oder treuwidrige Benachteiligung tragen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Sicherungsgeber, Schuldner und Grundstückseigentümer mit belasteten Sicherheiten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Drittsicherungsgeber sind bei der Verwertung nicht schutzlos.
  • Die Auswahl zwischen mehreren Sicherheiten muss sachlich vertretbar bleiben.
  • Grundpfandrechte und andere Sicherheiten sind im Gesamtzusammenhang zu prüfen.
  • Für Schadensersatzansprüche kommt es auf konkrete Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden an.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur treuwidrigen Sicherheitenverwertung im Banken- und Vollstreckungsumfeld ein.

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