Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 im Verfahren VII ZB 67/09 über die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück entschieden. Eine Gläubigerin hatte Nießbrauchsrechte der Schuldner pfänden lassen. Zugleich ordnete das Vollstreckungsgericht zur Ausübung des Nießbrauchs eine Verwaltung des Grundstücks an und bestellte eine Verwalterin. Die Grundstückseigentümerinnen wandten sich gegen diese Anordnung.
Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO
Der BGH bestätigte, dass das Vollstreckungsgericht bei der Vollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO anordnen kann. Diese Verwaltung ist an die Vorschriften über die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG anzulehnen. Ziel ist es, das gepfändete Nutzungsrecht wirtschaftlich auszuüben und die daraus erzielbaren Erträge für die Vollstreckung nutzbar zu machen.
Wie bei der Zwangsverwaltung setzt die Verwaltung grundsätzlich voraus, dass der Schuldner unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem Grundstück hat. Nur dann kann der Verwalter den Besitz des Schuldners zur Ausübung des Nießbrauchs übernehmen.
Die Verwaltung eines Grundstücks zur Ausübung eines gepfändeten Nießbrauchs setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.
Keine umfassende Besitzprüfung bei Anordnung
Im Verfahren VII ZB 67/09 stellte der BGH zugleich klar, dass das Vollstreckungsgericht bei nachgewiesener Grundbucheintragung des Nießbrauchs die Verwaltung grundsätzlich anordnet, ohne vorab umfassend zu prüfen, ob der Schuldner das Grundstück tatsächlich besitzt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.
Die Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung bezieht sich dabei nur auf Besitz des Schuldners. Gegenüber einem eigenbesitzenden Dritten kann der Verwalter den Besitz nicht ohne Weiteres zwangsweise erlangen. Bestehen insoweit Hindernisse, kann dies einen Vollstreckungsmangel begründen, macht die Anordnung aber nicht automatisch unwirksam.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Grundstückseigentümer und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nießbrauchsrechte können vollstreckungsrechtlich durch Verwaltung nutzbar gemacht werden.
- Die Grundbucheintragung des Nießbrauchs ist für die Anordnung zentral.
- Besitz des Schuldners bleibt Voraussetzung für die praktische Besitzverschaffung.
- Rechte von Dritten am tatsächlichen Besitz müssen gesondert beachtet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung in grundstücksbezogene Nutzungsrechte und zur Nähe dieser Verwaltung zur Zwangsverwaltung ein.
