Das LG Mannheim hat mit Beschluss vom 06.02.2026 im Verfahren 4 T 105/25 über die Wirksamkeit eines Gebots in einer Zwangsversteigerung entschieden. Streitpunkt war, ob ein für eine Gesellschaft abgegebenes Gebot zurückgewiesen werden durfte, weil der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht im Termin nicht sofort in der gesetzlich geforderten Form nachweisen konnte.
Gebot für eine Gesellschaft
Im Versteigerungstermin vor dem Amtsgericht Mannheim wurde ein Gesamtausgebot für mehrere Grundstücke durchgeführt. Die Gläubigerin bot zuletzt 13.500.000 Euro. Für die Beschwerdeführerin wurde anschließend ein Gebot über 13.600.000 Euro abgegeben. Dieses Gebot wurde jedoch mangels wirksamen Vertretungsnachweises nach §§ 71, 72 ZVG zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin legte später eine einfache Abschrift eines Handelsregisterauszugs vor und machte geltend, die Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers sei aus dem elektronischen Handelsregister ersichtlich und deshalb offenkundig gewesen. Das Vollstreckungsgericht erteilte den Zuschlag gleichwohl auf das Gebot der Gläubigerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem LG Mannheim ohne Erfolg; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Für die Gebotsabgabe in offener Vertretung entscheidet der sofortige und formgerechte Vertretungsnachweis im Versteigerungstermin.
Strenge Anforderungen im Bietverfahren
Die Entscheidung ordnet die besonderen Anforderungen des Zwangsversteigerungstermins ein. Das Bietverfahren ist auf klare, sofort überprüfbare Erklärungen angelegt. Wer nicht im eigenen Namen, sondern für eine Gesellschaft oder einen Dritten bietet, muss daher darauf achten, dass die Vertretungsmacht im Termin so nachgewiesen werden kann, wie das Gesetz es verlangt.
Nach dem vom Gericht bestätigten Ablauf genügte der erst nachträglich vorgelegte einfache Handelsregisterauszug nicht, um das zurückgewiesene Gebot nachträglich wirksam werden zu lassen. Auch die bloße Abrufbarkeit von Registerdaten im Internet wurde im konkreten Versteigerungsablauf nicht als ausreichende Grundlage behandelt, um auf den sofortigen Nachweis zu verzichten.
Bedeutung für die Praxis
Für Bieter in Zwangsversteigerungen zeigt der Beschluss deutlich: Vertretungsfragen dürfen nicht erst im Nachgang geklärt werden. Wer für eine GmbH, eine andere Gesellschaft oder einen sonstigen Dritten bieten will, sollte die erforderlichen Nachweise vor dem Termin prüfen und in geeigneter Form bereithalten. Für die Kanzlei ist die Entscheidung zugleich ein Hinweis darauf, dass formale Anforderungen im Versteigerungstermin wirtschaftlich erhebliche Folgen haben können.