Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 im Verfahren 9 T 691/17 über die Wirksamkeit eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin entschieden. Für eine englische Limited hatte ein Vertreter ein Gebot über 58.686,63 Euro abgegeben. Streitentscheidend war, ob dessen Vertretungsmacht im Termin sofort in der nach § 71 Abs. 2 ZVG erforderlichen Form nachgewiesen worden war.
Sofortiger Nachweis im Termin
Nach § 71 Abs. 2 ZVG ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn die Vertretungsmacht des für einen Bieter Handelnden nicht sofort nachgewiesen wird. Das dient der Verfahrenssicherheit im Termin. Das Vollstreckungsgericht muss ohne längere Prüfung feststellen können, ob das Gebot wirksam für den benannten Bieter abgegeben wird.
Im Verfahren 9 T 691/17 reichte die vorgelegte Bescheinigung eines deutschen Notarassessors nicht aus. Dieser hatte seine Erkenntnisse zur Vertretungsbefugnis eines directors der englischen Limited lediglich aus der Einsichtnahme in das Register des Companies House gewonnen.
Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch eine deutsche Bescheinigung nachgewiesen werden, wenn sie nur auf Einsicht in das Companies-House-Register beruht.
Companies House nicht wie deutsches Handelsregister
Das Landgericht knüpft an die Rechtsprechung an, wonach eine deutsche Bescheinigung auf Grundlage eines ausländischen Registers ausnahmsweise genügen kann, wenn dieses Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Für das Companies House verneint die Kammer diese Vergleichbarkeit, weil es keine dem deutschen Handelsregister entsprechende Prüfungskompetenz besitzt.
Die Folge war klar: Das Gebot war unwirksam und nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückzuweisen. Der Bieterin konnte deshalb der Zuschlag nicht erteilt werden; die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter mit ausländischen Gesellschaftsstrukturen in Zwangsversteigerungsterminen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vertretungsmacht muss im Termin sofort und formgerecht nachgewiesen werden.
- Bei ausländischen Gesellschaften genügt nicht jede Registerbescheinigung.
- Das Companies House wird nicht wie das deutsche Handelsregister behandelt.
- Fehlt der Nachweis, kann ein wirtschaftlich ernst gemeintes Gebot verfahrensrechtlich unwirksam sein.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Bietersicherheit und zu formalen Nachweisanforderungen im Versteigerungstermin ein.