Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 im Verfahren V ZB 48/11 über den Nachweis der Vertretungsmacht bei Geboten im Zwangsversteigerungstermin entschieden. In einem Versteigerungsverfahren über zwei Grundstücke hatte ein Vertreter für eine Unternehmergesellschaft ein Gebot abgegeben. Vorgelegt wurden eine notariell beglaubigte Bietvollmacht und unbeglaubigte Unterlagen zur Handelsregistereintragung. Streitig war, ob dieses Gebot hätte zugelassen werden dürfen.
Formeller Nachweis nach § 71 ZVG
Der BGH stellte klar, dass das Vollstreckungsgericht bei § 71 Abs. 2 ZVG nicht frei nach allgemeiner Überzeugungsbildung prüfen darf, ob die Vertretungsmacht materiell wahrscheinlich besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Vertretungsmacht durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde formell nachgewiesen ist.
Die formelle Beweiskraft einer notariellen Urkunde erstreckt sich grundsätzlich darauf, dass die beurkundete Erklärung von der benannten Person abgegeben wurde. Sie beweist aber nicht ohne Weiteres, dass die Person, die für eine Gesellschaft handelt, hierzu tatsächlich vertretungsberechtigt ist. Unbeglaubigte Handelsregisterunterlagen genügen für den strengen Nachweis im Versteigerungstermin nicht.
Ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, hat das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen.
Folgen für den Zuschlag
Im Verfahren V ZB 48/11 führte der fehlende ordnungsgemäße Nachweis dazu, dass das Gebot der vermeintlich vertretenen Gesellschaft nicht hätte zugelassen werden dürfen. Der darauf erteilte Zuschlag wurde aufgehoben. Der BGH versagte der Gesellschaft den Zuschlag und stellte damit die Bedeutung der formalen Anforderungen im Termin deutlich heraus.
Die Entscheidung zeigt, dass die Nachweise zur Bietberechtigung nicht erst nachträglich geklärt werden können. Wer im Versteigerungstermin für eine Gesellschaft oder eine andere Person bieten will, muss die Vertretungsmacht in der gesetzlich vorgesehenen Form vorlegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Gesellschaften, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vertretungsmacht muss im Termin formal ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
- Unbeglaubigte Registerunterlagen reichen regelmäßig nicht aus.
- Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ersetzt nicht automatisch den Nachweis der Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers.
- Fehler beim Nachweis können zur Zuschlagsversagung führen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Rechtssicherheit im Bietverfahren ein.
