Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 im Verfahren 3 T 542/13 über die Vergütung eines Zwangsverwalters nach kurzer Verfahrensdauer entschieden. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung wurde der bestellte Verwalter krankheitsbedingt an der Amtsausübung gehindert. Ein mit ihm beruflich verbundener Kollege nahm das Objekt in Besitz und bezeichnete sich dabei als „amtlich bestellter Vertreter“. Nach Rücknahme des Gläubigerantrags wurde das Verfahren aufgehoben; anschließend entstand Streit über die festzusetzende Vergütung.
Keine Übertragung der Geschäftsführung
Das Landgericht stellte klar, dass der Zwangsverwalter die Verwaltung nicht auf einen anderen übertragen darf. § 1 Abs. 3 ZwVwV erlaubt lediglich, sich im Fall der Verhinderung zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, anderer Personen zu bedienen. Ebenso dürfen Hilfskräfte für unselbstständige Tätigkeiten herangezogen werden.
Davon zu unterscheiden ist aber eine faktische Übernahme der Verwaltung durch eine andere Person über einen längeren Zeitraum. Ein „amtlich bestellter Vertreter“ des Zwangsverwalters ist in der Zwangsverwalterverordnung nicht vorgesehen. Die allgemeine berufsrechtliche Vertretung in einer Kanzlei ersetzt nicht die persönliche Bestellung durch das Vollstreckungsgericht.
Die Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen ist dem Zwangsverwalter untersagt.
Vergütung nur für eigene zulässige Tätigkeit
Die Kammer kürzte die Vergütung deutlich. Maßgeblich war, dass der bestellte Zwangsverwalter selbst nur in begrenztem Umfang tätig geworden war. Tätigkeiten, die nicht als zulässige Besorgung einzelner unaufschiebbarer Geschäfte durch eine Hilfsperson einzuordnen waren, konnten ihm nicht in voller Höhe vergütungsrechtlich zugerechnet werden.
Da das Verfahren aufgehoben wurde und die Voraussetzungen der geltend gemachten höheren Zeitvergütung nicht durchgriffen, setzte das Gericht lediglich eine reduzierte Vergütung fest.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger und Schuldner bei der Prüfung von Vergütungsanträgen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Bestellung zum Zwangsverwalter ist persönlich und kann nicht allgemein übertragen werden.
- Hilfspersonen dürfen nur begrenzt und unter Verantwortung des Verwalters eingesetzt werden.
- Krankheit oder längere Verhinderung rechtfertigt keine faktische Amtsübertragung.
- Vergütungsanträge müssen erkennen lassen, welche Tätigkeiten der bestellte Verwalter selbst oder zulässig durch Hilfspersonen erbracht hat.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur persönlichen Amtsführung und Vergütung in der Zwangsverwaltung ein.