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Verfahrensrecht

Verstecktes Zusatzgebot im Versteigerungsverfahren

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass eine Zahlung außerhalb des Gebots zur Unwirksamkeit des Meistgebots führen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 17. August 2011 im Verfahren 6 T 148/11 über ein Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Im Termin war ein Gebot von 37.500 Euro abgegeben worden. Nachdem eine Gläubigerin zunächst die Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze beantragt hatte, zahlte die Meistbietende außerhalb des Gebots weitere 7.000 Euro an diese Gläubigerin, um die Zustimmung zur Zuschlagserteilung zu erreichen.

Außergerichtliche Zahlung als verdecktes Zusatzgebot

Das Landgericht stellte fest, dass das Meistgebot unwirksam war. Zwar konnte der Antrag auf Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG bis zur Entscheidung über den Zuschlag zurückgenommen werden. Problematisch war jedoch die außerhalb des Versteigerungsverfahrens geflossene Zahlung. Diese wurde nicht Bestandteil des Gebots und konnte deshalb im Verteilungsverfahren nach §§ 105 ff. ZVG nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Nach Auffassung der Kammer lag darin eine Umgehung der Vorschriften zur Ermittlung der Teilungsmasse. Der tatsächliche Erwerbspreis betrug wirtschaftlich 44.500 Euro, während im Verteilungsverfahren nur das Gebot von 37.500 Euro zugrunde gelegt worden wäre.

Die Zahlung von 7.000 Euro stellt ein verstecktes zusätzliches Gebot dar.

Schutz der Schuldner im Verteilungsverfahren

Das Gericht betonte, dass die Vorgehensweise in die Rechte der Schuldner eingreift. Selbst wenn andere Gläubiger im konkreten Fall nicht benachteiligt wurden, entstand für die Schuldner eine erhebliche Unsicherheit. Sie hätten später möglicherweise gesondert darum streiten müssen, ob die außergerichtliche Zahlung auf die dinglich gesicherte Forderung anzurechnen ist.

Eine solche Verlagerung wesentlicher Zahlungsfragen außerhalb des Versteigerungs- und Verteilungsverfahrens ist mit dessen Ordnung nicht vereinbar. Der Zuschlagsbeschluss wurde daher aufgehoben und die Unwirksamkeit des Meistgebots festgestellt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietende, Gläubiger und Schuldner bei Verhandlungen rund um den Zuschlag bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der tatsächliche Erwerbspreis muss im Versteigerungsverfahren transparent abgebildet werden.
  • Zahlungen außerhalb des Gebots können die Teilungsmasse verfälschen.
  • Der Rückkauf oder Abkauf eines Versagungsantragsrechts ist rechtlich riskant.
  • Unklare Nebenabreden können zur Unwirksamkeit des Meistgebots führen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als deutliche Klarstellung ein, dass Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zuschlag nicht am Verteilungsverfahren vorbei gestaltet werden dürfen.

MeistgebotTeilungsmasseZuschlag§ 74a ZVG

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