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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Versorgungsausgleich im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Versorgungsanrechte trotz eröffnetem Insolvenzverfahren durch rechtskräftigen Versorgungsausgleich übertragen werden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juni 2021 im Verfahren IX ZR 6/18 über das Verhältnis von Insolvenzverfahren und Versorgungsausgleich entschieden. Ein Insolvenzverwalter verlangte von einem Versicherer die Auszahlung eines Betrags aus einer privaten Rentenversicherung des Schuldners. Zwischenzeitlich hatte das Familiengericht im Scheidungsverfahren jedoch ein Versorgungsanrecht zugunsten der früheren Ehefrau des Schuldners intern geteilt.

Versorgungsanrechte trotz Insolvenz

Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse mehr wirksam erworben werden. Diese Vorschrift schützt die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger. Der BGH stellt jedoch klar, dass eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung gleichwohl zum Erwerb von Versorgungsanrechten führen kann.

Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken gleichberechtigter Teilhabe an während der Ehe erworbenen Versorgungswerten. Wird ein Anrecht durch familiengerichtliche Entscheidung intern geteilt, entsteht der Rechtserwerb nicht durch eine Verfügung des Schuldners, sondern durch einen rechtskräftigen Hoheitsakt.

Versorgungsanrechte können durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich erworben werden.

Beteiligung des Insolvenzverwalters

Der BGH betont zugleich, dass der Insolvenzverwalter am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, das zur Insolvenzmasse gehören kann. Diese Beteiligung ist wichtig, weil die Entscheidung die Masse wirtschaftlich berühren kann.

Im Verfahren IX ZR 6/18 war der Insolvenzverwalter im familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligt worden. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde jedoch rechtskräftig. Die materielle Rechtskraft hinderte den Insolvenzverwalter daran, die inhaltliche Richtigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung im späteren Zahlungsprozess erneut überprüfen zu lassen. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer bestand nicht, weil dieser das Familiengericht über das Insolvenzverfahren informiert und die Beteiligung des Insolvenzverwalters angeregt hatte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit Scheidung und privaten Versorgungsanrechten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Versorgungsausgleich und Insolvenzmasse können sich überschneiden.
  • Der Insolvenzverwalter ist bei massebezogenen Versorgungsanrechten zu beteiligen.
  • Rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidungen können spätere Zahlungsansprüche begrenzen.
  • Versicherer sollten Insolvenz und mögliche Beteiligungsfragen gegenüber dem Familiengericht offenlegen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenzrecht, Versorgungsausgleich und Vermögenszuordnung ein.

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