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Materielles Recht

Verrechnung von Verwertungserlös in der Insolvenz

Das Landgericht Kassel hat aktuell entschieden, wie Erlöse aus der Verwertung grundpfandrechtlich belasteter Immobilien in der Insolvenz zu verrechnen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 2. Mai 2008 im Verfahren 8 O 734/07 über die Verrechnung eines Verwertungserlöses aus einer grundpfandrechtlich belasteten Immobilie im Insolvenzverfahren entschieden. Eine Bank hatte Darlehensforderungen durch Grundschulden gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Immobilie verwertet; der auf die Bank entfallende Erlös reichte nicht aus, um sämtliche Forderungen vollständig zu decken.

Unbewegliche Sachen werden nach § 49 InsO und ZVG verwertet

Das Gericht stellte klar, dass § 50 Abs. 1 InsO nur die abgesonderte Befriedigung aus beweglichen Gegenständen betrifft. Für unbewegliche Gegenstände, insbesondere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, gilt § 49 InsO. Die Verwertung erfolgt danach nach Maßgabe des Zwangsversteigerungsgesetzes.

§ 50 Abs. 1 InsO enthält nach Auffassung der Kammer keine allgemeine Tilgungs- oder Verrechnungsreihenfolge. Deshalb bestimmt sich die Frage, worauf ein nicht ausreichender Verwertungserlös angerechnet wird, mangels besonderer Vereinbarung nach den allgemeinen Regeln der §§ 366, 367 BGB.

Die Verwertung unbeweglicher Gegenstände erfolgt gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des ZVG.

Zinsen nach Insolvenzeröffnung

Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur Verrechnung auf Zinsen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind. Das Landgericht sah keinen Wertungswiderspruch zu § 39 Abs. 1 InsO, wenn ein abgesondert befriedigter Grundpfandgläubiger den Verwertungserlös vorrangig auf solche Zinsen verrechnet.

Die Kammer sprach der Klägerin deshalb teilweise eine weitere Forderung zur Insolvenztabelle zu. Nicht in voller Höhe, aber über die bereits festgestellte Forderung hinaus erkannte das Gericht einen zusätzlichen Betrag von 32.913,12 Euro an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter und Verteilungsfragen nach Immobilienverwertung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Immobilienverwertung in der Insolvenz ist § 49 InsO der zentrale Ausgangspunkt.
  • § 50 InsO regelt nicht die Verrechnung von Erlösen aus unbeweglichem Vermögen.
  • Ohne abweichende Vereinbarung gelten die allgemeinen Verrechnungsregeln der §§ 366, 367 BGB.
  • Auch nach Insolvenzeröffnung entstandene Zinsen können bei abgesonderter Befriedigung eine Rolle spielen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenzrecht, Grundpfandrechten und Erlösverteilung nach Immobilienverwertung ein.

InsolvenzGrundschuldErlösverteilung§ 49 InsO

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